Eingriffsarten in Art.14 GG jenseits von Enteignung und ISB

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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JPivonka
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Eingriffsarten in Art.14 GG jenseits von Enteignung und ISB

Beitrag von JPivonka »

Die in Art.14 GG genannten Schranken gelten ja einmal entweder für eine Enteignung oder für eine Inhalts- bzw. Schrankenbestimmung. Letztere sind ja abstrakt generelle Regelungen. Welche Schranken gelten hingegen für mittelbare / faktische Maßnahmen, die das Eigentum beeinträchtigen? Sie sind keine Enteignung und auch keine Inhalts- und Schrankenbestimmung.
Spricht man in diesem Fall bereits im Rahmen der VB den enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriff an, oder werden diese Institute nur bei der Frage der Staatshaftung erörtert?
Gut, der enteignungsgleiche Eingriff stellt letztendlich nichts anderes, als eine rechtswidrige Enteignung und somit keine neue Eingriffsart dar, aber es muss doch jenseits von Enteignung und ISB Schranken für tatsächliches Verwaltungshandeln geben? Oder ist es so, dass diese nicht geregelt sind, weil sie nciht vorhersehbar sind? Aber wie würde man das dann in einer VB prüfen?
Ich lese oft nur, dass es nur Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmungen gibt; bei Pieroth/Schlink werden auch enteignender und enteignungsgleicher Eingriff als sonstige Eingriffe in Art.14 dargestellt.

Mich wundert dies, weil das BVerfG diese Institute offenbar für hinfällig erklärt hat, jedenfalls für die Frage, ob diese Institute Entschädigungsansprüche gewähren. Kann mir jemand einen Überblick verschaffen?
Tobias__21
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Re: Eingriffsarten in Art.14 GG jenseits von Enteignung und

Beitrag von Tobias__21 »

Die Einzelakte erfolgen ja auf der Grundlage eines Gesetzes (also einer abstrakt-generellen Regelung). Wenn bspw. die Polizei meine Tür eintritt handelt sie auf Grund des PolG. Das Eintreten der Türe ist dann der Vollzugsakt, das PolG die Inhalts- und Schrankenbestimmung. Der Vollzugsakt setzt die Inhalts- und Schrankenbestimmung um. Das gleiche gilt natürlich wenn es sich um nicht beabsichtigte Folge handelt, bspw: Polizei fährt mir ins Auto, Gemeinde fällt Baum der auf mein Haus stürzt, etc.

Jarass in NJW 2000, 2841ff. sieht das anders. Der spricht bei Eingriffen auf Grund von VAen / Realakten von "sonstigen Eigentumsbeeinträchtigungen", also einer dritten Kategorie.


Den enteignenden / enteignungsgleichen Eingriff brauchst Du für Entschädigungen wegen rechtswidriger Eingriffe in Eigentumspositionen. Die Entschädigung des Art. 14 III GG greift nur bei rechtmäßigen Eingriffen. Der BGH hat früher im Wege eines argumentum a minori ad maius auch bei rechtswidrigen Eingriffen den Art. 14 III GG analog herangezogen und darüber eine Entschädigung gewährt. Dann kam der Nassauskiesungsbeschluss des BVerfG und der BGH hat sich fortan auf einen gewohnheitsrechtlichen Aufopferungsgedanken (angelegt in der Einleitung zum allgemeinen preußischen Landrecht) gestützt und darüber eine Entschädigung gewährt. Das musst Du mal selber nachlesen, das führt sonst ein bisschen weit. Will sagen: Bei Deiner Frage spielen diese Entschädigungsansprüche keine Rolle. Sie gehören auch vor das Zivilgericht.
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JPivonka
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Re: Eingriffsarten in Art.14 GG jenseits von Enteignung und

Beitrag von JPivonka »

Danke, aber so ganz verstehe ich es noch nicht. Pieroth spricht ebenfalls von dieser dritten Kategorie. Daher ja meine Verwirrung: dass bestimmte Einzelaktsmaßnahmen als bloße Vollzugsakte die ISB umsetzen und daher im Anschluss an deren Rechtmäßigkeitsprüfung zu erörtern sind leuchtet ja ein, aber meines Erachtens gibt es doch tatsächliches Handeln, was keine Umsetzung einer Inhalts- und Schrankenbestimmung ist, eben wenn es zufällig und unbeabsichtigt ist... ein Vollzug ist doch immer zielgerichtet also final... der Wortlaut von Artikel 14 lässt aber keine dritte Eingriffsart zu. Hufen spricht zum Beispiel auch nur davon, dass alles, was keine Enteignung sei, eine ISB ist, aber das leuchtet mir irgendwie nicht ein, wie gesagt.

Wenn der enteignungsgleiche und der enteignende Eingriff als Staatshaftungsinstitute herangezogen werden, so wird ja auch in deren Tb. eine Beeinträchtigung des Eigentums geprüft. Wieso lässt sich das dann nicht bei einer VB auf die Prüfung von Art.14 übertragen, also warum soll es keine Eingriffskategorie sein?

Wie würde denn dann ein Handeln bewertet, welches eben kein Vollzug einer ISB ist? Nach dem BVerfG wäre so ein Handeln nur dann ein Eingriff in Art.14, wenn es eine schwere unerträgliche Belastung darstellt. Wäre es vielleicht so, dass bei Maßnahmen nach dem modernen Eingriffsbegriff die Rechtfertigung ganz nach allgemeinen Schranken erfolgt, während die in Art.4 genannten bloß für die dort erwähnten Eingriffe gelten?
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