§ 214 BauGB geht von einem Grundsatz der Planerhaltung aus. Ein Bebauungsplan ist fehleranfällig und "früher" haben die Gerichte gerne mal Bebauungspläne gekippt. Wenn man lang genug sucht, findet man immer einen Fehler. Der Gesetzgeber hat dann reagiert und einige Änderungen vorgenommen um den Plan zu erhalten und die gerichtliche Kontrolldichte einzuschränken.
§ 214 I zählt gewisse Vorschriften auf, deren Verletzung stets beachtlich ist, alles andere ist unbeachtlich. Das Verhältnis von § 214 I Nr. 1 und § 214 III ist noch nicht vollständig geklärt und umstritten. Meiner Meinung nach, könnte man den § 214 III auch streichen, da er nur eine klarstellende Funktion hat. § 214 I Nr. 1 würde reichen. Aber wie gesagt, ist umstritten.
Edit: Gerade noch im google drive gefunden. Meine Meinung wird tatsächlich auch so vertreten
Absatz 3 zielt auf die Abwägungsfehler, läuft jedoch
weitgehend leer (str.); so werden Mängel im Abwägungsvorgang über § 2 III BauGB bereits von § 214 I 1
Nr. 1 BauGB behandelt, weshalb sie nicht noch zusätzlich als Mängel im Abwägungsergebnis geltend
gemacht werden können. Dies stellt der 1. Halbsatz des § 214 III 2 BauGB klar. Für den 2. Halbsatz
bleiben keine Anwendungsbeispiele mehr (sog. Angstklausel). Im Umkehrschluss ist dem Satz 2 aber auch
zu entnehmen, dass Mängel im Abwägungsergebnis (Abwägungsdisproportionalität) stets beachtlich sind
und zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führen.
JUS 2014, 1074
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