Hallo zusammen,
ich verstehe nicht, wo der Unterschied der Abwägung nach § 2 III BauGB und der Abwägung nach § 1 VII BauGB liegt? § 2 III BauGB soll in der formellen Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans geprüft werden, § 1 VII BauGB hingegen in der materiellen Rechtmäßigkeit. Was wägt man denn bei § 1 VII BauGB ab, das nicht schon Bestandteil der Abwägung nach § 2 III BauGB gewesen ist?
Unterschied zwischen § 2 III BauGB und § 1 VII BauGB
Moderator: Verwaltung
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Re: Unterschied zwischen § 2 III BauGB und § 1 VII BauGB
§ 2 III BauGB betrifft nicht die eigentliche Abwägung, sondern die Ermittlung und Bewertung der Abwägungsgrundlage. Deshalb ist das Bestandteil der formellen Rechtmäßigkeit.
§ 1 VII BauGB betrifft demgegenüber die eigentliche Abwägung, die auf dieser Grundlage erfolgt.
Du musst dir unbedingt noch einmal anschauen, welche Differenzierung das EAG Bau gebracht hat.
§ 1 VII BauGB betrifft demgegenüber die eigentliche Abwägung, die auf dieser Grundlage erfolgt.
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Re: Unterschied zwischen § 2 III BauGB und § 1 VII BauGB
Kann ich in der Fallbearbeitung folgendermaßen vorgehen:
Unter formelle Rechtmäßigkeit bei § 2 III BauGB Abwägungsdefizit, Abwägungsausfall und Abwägungsfehleinschätzung prüfen. Und in der materiellen Rechtmäßigkeit unter § 1 VII dann nur noch die Abwägungsdisproportionalität ansprechen?
Also anders gefragt: Reicht es, wenn man die Definitionen der jeweiligen Abwägungsfehler an der richtigen Stelle abarbeitet? Oder muss man darüber hinaus noch etwas prüfen?
Unter formelle Rechtmäßigkeit bei § 2 III BauGB Abwägungsdefizit, Abwägungsausfall und Abwägungsfehleinschätzung prüfen. Und in der materiellen Rechtmäßigkeit unter § 1 VII dann nur noch die Abwägungsdisproportionalität ansprechen?
Also anders gefragt: Reicht es, wenn man die Definitionen der jeweiligen Abwägungsfehler an der richtigen Stelle abarbeitet? Oder muss man darüber hinaus noch etwas prüfen?
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Re: Unterschied zwischen § 2 III BauGB und § 1 VII BauGB
Wenn dir diese Stichwörter helfen, dann nutz sie ruhig. Richtig ist jedenfalls, dass "Abwägungsdefizit, Abwägungsausfall und Abwägungsfehleinschätzung" § 2 III BauGB und damit der formellen Rechtmäßigkeit zuzuordnen sind, wohingegen die "Abwägungsdisproportionalität" § 1 VII BauGB und damit die materielle Rechtmäßigkeit betrifft.
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