Ermessen?
Moderator: Verwaltung
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Ermessen?
HundeG-LSA § 2 Abs.2 Satz 2
"Der zuständigen Behörde ist auf deren Verlangen der Hund zum Auslesen des Transponders vorzuführen."
Situation: Hundehalter hat alle erforderlichen Unterlagen und auch die Transpondernummer fristgerecht eingereicht , nun soll der Hund trotzdem zum Auslesen des Transponders vorgeführt werden.
Meiner Meinung nach unterstelle ich hier pauschal jedem Hundehalter entweder zu lügen oder zumindest nicht in der Lage zu sein die korrekte Transpondernummer wiederzugeben.
Fragen: Handelt es sich bei dem Verlangen um eine Ermessensentscheidung (Entschließungsermessen) oder geht man bei dem Wortlaut von einer Ermessensreduzierung auf NULL aus?
Wenn es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung handeln sollte, wäre diese entsprechend Verwaltungsverfahrensgesetz zu begründen und mit einem Rechtsbehelf zu versehen?
Vielen Dank schon mal im Voraus für eure Mühe
LG derfka
"Der zuständigen Behörde ist auf deren Verlangen der Hund zum Auslesen des Transponders vorzuführen."
Situation: Hundehalter hat alle erforderlichen Unterlagen und auch die Transpondernummer fristgerecht eingereicht , nun soll der Hund trotzdem zum Auslesen des Transponders vorgeführt werden.
Meiner Meinung nach unterstelle ich hier pauschal jedem Hundehalter entweder zu lügen oder zumindest nicht in der Lage zu sein die korrekte Transpondernummer wiederzugeben.
Fragen: Handelt es sich bei dem Verlangen um eine Ermessensentscheidung (Entschließungsermessen) oder geht man bei dem Wortlaut von einer Ermessensreduzierung auf NULL aus?
Wenn es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung handeln sollte, wäre diese entsprechend Verwaltungsverfahrensgesetz zu begründen und mit einem Rechtsbehelf zu versehen?
Vielen Dank schon mal im Voraus für eure Mühe
LG derfka
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Re: Ermessen?
Ist ein Klausurfall, oder?
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
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Re: Ermessen?
Freilich. Hundetransponderrecht ist Pflichtstoff in Sachsen-Anhalt.Tobias__21 hat geschrieben:Ist ein Klausurfall, oder?
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Re: Ermessen?
Ja, den Widerspruch schickt die Behörde gleich mit.derfka hat geschrieben: Wenn es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung handeln sollte, wäre diese entsprechend Verwaltungsverfahrensgesetz zu begründen und mit einem Rechtsbehelf zu versehen?
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Re: Ermessen?
Kommt drauf an: Welche Rasse hat der Hund?derfka hat geschrieben:Handelt es sich bei dem Verlangen um eine Ermessensentscheidung (Entschließungsermessen) oder geht man bei dem Wortlaut von einer Ermessensreduzierung auf NULL aus?
I want to believe.
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Re: Ermessen?
nein, ist kein Klausurfall
das Problem ist, die eine Kommune handhabt es so wie beschrieben und lässt sich jeden Hund vorführen, egal ob Vermutungshund, Vorfallshund oder "normaler" Hund, welcher nach dem 01.03.2009 geboren wurde
Das Verlangen der Vorführung wird als Einladung zu einem bestimmten Termin verschickt.
In etwa so: "Sie werden gebeten Ihren Hund am xx.xx.xxxx hier vorzuführen". Als Rechtsgrundlage dient der angeführte Paragraph. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass falls man der "Einladung" nicht Folge leistet, wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht mit einem Owi-Verfahren rechnen muss.
In anderen Kommunen reicht es hingegen aus, alles geforderte beizubringen
Ich habe alles, wie gefordert geliefert, einschließlich der Transpondernummer, die sogar als Strichcode-Aufkleber und sehe nun nicht ein, dass ich da nochmal antanzen soll. Es handelt sich hier auch nicht um einen Vermutungshund oder Vorfallshund.
(Mops 16 Wochen alt)
Da in der Einladung weder eine Begründung über das warum und weshalb steht, möchte ich dieser nicht nachkommen und bei einer Einleitung eines Owi-Verfahrens ggf. damit argumentieren, dass die Einladung fehlerhaft ist.
Hierzu benötige ich eure Meinungen.
Weil ich hier nun schon öfters gelesen habe, dass es hier keine Rechtsberatung bzw. Klausurbeantwortungen gibt, möchte ich klar stellen, dass dies keinesfalls eine Rechtsberatung oder um eine Klausurberatung darstellen soll, sondern lediglich eine "Sammlung von Meinungen und Argumenten", egal in welche Richtung sich dies entwickelt, da ich im Hundegesetz nur diesen einen etwas schwammigen Satz gefunden habe und mich als Jura-Laie etwas schwer damit tue, diesen richtig auszulegen.
Für mich hört sich das so an, dass die Kommune verlangen kann aber eben nicht muss.
Und wenn sie lediglich "kann", so hat sie meines Erachtens Ermessensspielraum und dieser ist wiederum entspechend Verwaltungsverfahrensgesetz zu begründen.
Und wenn die Kommune "Muss" bleibt der Kommune ja letztendlich nichts weiter übrig, als die Vorführung des Hundes nach SOG-LSA, ggf. unter Androhung von Zwangsmitteln durchzusetzen, da die Ahndung mit einem Bußgeld ja den entsprechenden Erfolg nicht bringen würde.
LG derfka
das Problem ist, die eine Kommune handhabt es so wie beschrieben und lässt sich jeden Hund vorführen, egal ob Vermutungshund, Vorfallshund oder "normaler" Hund, welcher nach dem 01.03.2009 geboren wurde
Das Verlangen der Vorführung wird als Einladung zu einem bestimmten Termin verschickt.
In etwa so: "Sie werden gebeten Ihren Hund am xx.xx.xxxx hier vorzuführen". Als Rechtsgrundlage dient der angeführte Paragraph. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass falls man der "Einladung" nicht Folge leistet, wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht mit einem Owi-Verfahren rechnen muss.
In anderen Kommunen reicht es hingegen aus, alles geforderte beizubringen
Ich habe alles, wie gefordert geliefert, einschließlich der Transpondernummer, die sogar als Strichcode-Aufkleber und sehe nun nicht ein, dass ich da nochmal antanzen soll. Es handelt sich hier auch nicht um einen Vermutungshund oder Vorfallshund.
(Mops 16 Wochen alt)
Da in der Einladung weder eine Begründung über das warum und weshalb steht, möchte ich dieser nicht nachkommen und bei einer Einleitung eines Owi-Verfahrens ggf. damit argumentieren, dass die Einladung fehlerhaft ist.
Hierzu benötige ich eure Meinungen.
Weil ich hier nun schon öfters gelesen habe, dass es hier keine Rechtsberatung bzw. Klausurbeantwortungen gibt, möchte ich klar stellen, dass dies keinesfalls eine Rechtsberatung oder um eine Klausurberatung darstellen soll, sondern lediglich eine "Sammlung von Meinungen und Argumenten", egal in welche Richtung sich dies entwickelt, da ich im Hundegesetz nur diesen einen etwas schwammigen Satz gefunden habe und mich als Jura-Laie etwas schwer damit tue, diesen richtig auszulegen.
Für mich hört sich das so an, dass die Kommune verlangen kann aber eben nicht muss.
Und wenn sie lediglich "kann", so hat sie meines Erachtens Ermessensspielraum und dieser ist wiederum entspechend Verwaltungsverfahrensgesetz zu begründen.
Und wenn die Kommune "Muss" bleibt der Kommune ja letztendlich nichts weiter übrig, als die Vorführung des Hundes nach SOG-LSA, ggf. unter Androhung von Zwangsmitteln durchzusetzen, da die Ahndung mit einem Bußgeld ja den entsprechenden Erfolg nicht bringen würde.
LG derfka
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Re: Ermessen?
Das ist leider Rechtsberatung im Sinne dieses Forums. Etwas anderes würde ein guter Rechtsanwalt nämlich zunächst auch nicht machen und Dir dann eine gefilterte Version hiervon mit seiner Einschätzung geben.derfka hat geschrieben:Weil ich hier nun schon öfters gelesen habe, dass es hier keine Rechtsberatung bzw. Klausurbeantwortungen gibt, möchte ich klar stellen, dass dies keinesfalls eine Rechtsberatung oder um eine Klausurberatung darstellen soll, sondern lediglich eine "Sammlung von Meinungen und Argumenten", egal in welche Richtung sich dies entwickelt, da ich im Hundegesetz nur diesen einen etwas schwammigen Satz gefunden habe und mich als Jura-Laie etwas schwer damit tue, diesen richtig auszulegen.
Für mich hört sich das so an, dass die Kommune verlangen kann aber eben nicht muss.
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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Re: Ermessen?
ok, schade, dann wird das hier wohl nichts
lg derfka
lg derfka
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Re: Ermessen?
Einwendungsduschgriff hat bereits alles dazu geschrieben, weshalb der Thread jetzt geschlossen ist.