Vollstreckung eines Halteverbotsschilds im gek. Verfahren

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Logisch_Win7
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Vollstreckung eines Halteverbotsschilds im gek. Verfahren

Beitrag von Logisch_Win7 »

Hallo zusammen,

wenn ich die Vollstreckung eines Halteverbotsschildes im gekürzten Verfahren prüfe (in NRW nach § 55 II VwVG NRW), prüfe ich dann bei Rechtmäßigkeit eines hypothetischen Grund-VAs die RMK des Halteverbotsschildes als den hypothetischen Grund-VA? Oder prüfe ich "Entfernen Sie Ihr Auto aus der Halteverbotszone." als hypothetischen Grund-VA?

Im Lehrbuch hab ich das mit der Prüfung des Halteverbotsschildes gelesen, was mich insofern verwirrt, als das Schild ja kein "hypothetischer", sondern ein tatsächlich ergangener VA ist.
Tobias__21
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Re: Vollstreckung eines Halteverbotsschilds im gek. Verfahre

Beitrag von Tobias__21 »

verkürztes Verfahren ist der Sofortvollzug, oder?

Mit dem Verkehrszeichen hat man einen VA in Gestalt einer Allgemeinverfügung. Diese Allgemeinverfügung enthalt nach Rspr. des BVerwG nicht nur das Verbot dort zu parken, sondern auch das Gebot sich sofort zu entfernen. Es kann also im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden. Problematisch wird es, wenn der Betroffene das Verkehrsschild nicht wahrnehmen konnte, etwa weil es später (nachdem er schon parkte) aufgestellt wurde. Bspw. mobile Halteverbotsschilder. Das BVerwG stellt hier auf §§ 39 I, 45 IV StVO = wirksame Bekanntgabe ab und lässt die Vollstreckung im gestreckten Verfahren zu.

Die Literatur kritisiert das teilweise. Die nehmen dann die unmittelbare Ausführung. Wenn das Dein Fall ist, Du dich also auf den Standpunkt stellen willst, dass mangels Möglichkeit tatsächlicher Kenntnisnahme keine Bekanntgabe vorlag, liegt ggü. dem Betroffenen auch kein VA (Verkehrsschild) vor und man müsste im Wege des Sofortvollzugs / unmittelbare Ausführung vorgehen. Dann dürfte es aber mE egal sein worin genau man den hypothetischen Grund VA sieht. Ob da jetzt ein Polizist kommt und sagt "fahr weg", oder man auf ein dem Betroffenen gegenüber hypothetisch wirksam (bekanntgegebenes) Verkehrsschild abstellt, dürfte einerlei sein. Ich würde aber tatsächlich auf das Verkehrsschild abstellen. Das ist zwar tatsächlich da und in der Welt, dem Betroffenen ggü. nach Ansicht der Lit. nicht wirksam bekanntgegeben, also ihm gegenüber ist der VA nicht existent, deswegen hypothetisch -> § 43 (L)VwVfG
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Logisch_Win7
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Re: Vollstreckung eines Halteverbotsschilds im gek. Verfahre

Beitrag von Logisch_Win7 »

Tobias__21 hat geschrieben:verkürztes Verfahren ist der Sofortvollzug, oder?

Mit dem Verkehrszeichen hat man einen VA in Gestalt einer Allgemeinverfügung. Diese Allgemeinverfügung enthalt nach Rspr. des BVerwG nicht nur das Verbot dort zu parken, sondern auch das Gebot sich sofort zu entfernen. Es kann also im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden. Problematisch wird es, wenn der Betroffene das Verkehrsschild nicht wahrnehmen konnte, etwa weil es später (nachdem er schon parkte) aufgestellt wurde. Bspw. mobile Halteverbotsschilder. Das BVerwG stellt hier auf §§ 39 I, 45 IV StVO = wirksame Bekanntgabe ab und lässt die Vollstreckung im gestreckten Verfahren zu.

Die Literatur kritisiert das teilweise. Die nehmen dann die unmittelbare Ausführung. Wenn das Dein Fall ist, Du dich also auf den Standpunkt stellen willst, dass mangels Möglichkeit tatsächlicher Kenntnisnahme keine Bekanntgabe vorlag, liegt ggü. dem Betroffenen auch kein VA (Verkehrsschild) vor und man müsste im Wege des Sofortvollzugs / unmittelbare Ausführung vorgehen. Dann dürfte es aber mE egal sein worin genau man den hypothetischen Grund VA sieht. Ob da jetzt ein Polizist kommt und sagt "fahr weg", oder man auf ein dem Betroffenen gegenüber hypothetisch wirksam (bekanntgegebenes) Verkehrsschild abstellt, dürfte einerlei sein. Ich würde aber tatsächlich auf das Verkehrsschild abstellen. Das ist zwar tatsächlich da und in der Welt, dem Betroffenen ggü. nach Ansicht der Lit. nicht wirksam bekanntgegeben, also ihm gegenüber ist der VA nicht existent, deswegen hypothetisch -> § 43 (L)VwVfG
Ja, ich meine den Sofortvollzug. Ich finde die Ansicht des BverwG (Aufstellen = Bekanntgabe) unter dem Gebot der Effektivität der Gefahrenabwehr überzeugender.

Zu meinem Problem kommt man aber auch in dem Fall, wenn eine wirksame Bekanntgabe vorliegt, nämlich wenn die Ordnungsbehörde handelt. Denn dann fehlt es für den Vollzug des Straßenverkehrsschildes im gestreckten Verfahren (also nach § 55 I VwVG NRW) an der Festsetzung ggü dem Betroffenen.

Nach hM kann man dann aber über den Erst-Recht-Schluss auf den Sofortvollzug gemäß § 55 II VwVG zurückgreifen, bei welchem eine Festsetzung entbehrlich ist. Dann müsste ich aber wieder bestimmen, was der zu prüfende hyp. Grund-VA ist.
Tobias__21
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Re: Vollstreckung eines Halteverbotsschilds im gek. Verfahre

Beitrag von Tobias__21 »

Logisch_Win7 hat geschrieben:
Nach hM kann man dann aber über den Erst-Recht-Schluss auf den Sofortvollzug gemäß § 55 II VwVG zurückgreifen, bei welchem eine Festsetzung entbehrlich ist. Dann müsste ich aber wieder bestimmen, was der zu prüfende hyp. Grund-VA ist.
Bist Du dir da sicher? Ich kenne mich mit dem Landesrecht in NRW nicht aus. In § 55 II VwVG NRW steht aber was von einer "gegenwärtigen Gefahr". Die braucht man im Verfahren nach Abs. 1 nicht. Meines Erachtens ist der § 55 II VwVG NRW da strenger. Aber wie gesagt, ich kenne die Ansichten dazu nicht.

Ich sehe da auch das Problem nicht, hier im gestreckten Verfahren vorzugehen, wenn eine wirksame Bekanntgabe vorliegt. Geht es dir darum, dass die Verkehrsbehörde das Schild aufgestellt hat, aber die Polizei abschleppen lässt? Problem mit der Zuständigkeit bei §§ 56, 64 VwVG NRW? Gut, wenn das KfZ sofort weg muss, hat man die gegenwärtige Gefahr und ist im § 55 II VwVG. Aber auch beim 55 II VwVG muss doch die Vollzugsbehörde, also die Behörde, die den VA erlassen hat, handeln? Geht es dir in dem Fall darum, dass der Polizeivollzugsdienst das KfZ abschleppen lässt? Dazu gibt es dann versch. Ansichten. Manche gehen da über das allgemeine Polizeirecht, da eine OWiG vorliegt, wenn man im Halteverbot parkt, andere lassen den Polizeivollzugsdienst auch im Wege der Ersatzvornahme handeln, obwohl eigentlich nicht zuständig, mit unterschiedlicher Begründung. Wobei es da wohl auch auf die Rechtslage in den einzelnen Bundesländern ankommt.

Im Ergebnis dürfte es doch einerlei sein. Du brauchst ja nicht den hypothetischen Grund VA, sondern einen hypothetischen Grund VA. Das ist das Wegfahrgebot. Andere halten sogar diese hypothetische Grundverfügung für entbehrlich, da es dafür im Gesezteswortlaut keinen Anhaltspunkt gibt. In der Regel wird es doch so sein, dass der Polizist sieht dass ein Verkehrsverstoß vorliegt und er den Betoffenen, wäre er anwesend, mündlich auffordern würde wegzufahren. Dann wäre das eben der hypothetische VA. Das Verkehrsschild selbst kann er ja nicht vollstrecken (außer man bedient sich gewisser Kunstgriffe), da er nicht Vollstreckungsbehörde ist. Also erlässt er einen eigenen VA, da ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit vorliegt. Da aber keiner da ist, der diesen VA zur Kenntnis nehmen kann -> Sofortvollzug. So könnte man es machen, wird auch so vertreten.

In der Klausur wird es da in der Regel um Kostenbescheide gehen. Da muss man dann nur abgrenzen, ob Sicherstellung, Ersatzvornahme, unmittelbare Ausführung / Sofortvollzug und das eben irgendwie begründen.
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arlovski
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Re: Vollstreckung eines Halteverbotsschilds im gek. Verfahre

Beitrag von arlovski »

für das "handeln innerhalb ihrer Befugnisse" stellt man dann einfach - nachdem man vorher beim umschwenken auf das gekürzte verfahren schon dargestellt hat, dass dieses trotz existenz eines grund-va erst recht anwendbar ist - mit einem satz auf den (rechtmäßigen) grund-va ab den man vorher schon im gestreckten verfahren geprüft hat.
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Re: Vollstreckung eines Halteverbotsschilds im gek. Verfahre

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Logisch_Win7 hat geschrieben:Hallo zusammen,

wenn ich die Vollstreckung eines Halteverbotsschildes im gekürzten Verfahren prüfe (in NRW nach § 55 II VwVG NRW), prüfe ich dann bei Rechtmäßigkeit eines hypothetischen Grund-VAs die RMK des Halteverbotsschildes als den hypothetischen Grund-VA? Oder prüfe ich "Entfernen Sie Ihr Auto aus der Halteverbotszone." als hypothetischen Grund-VA?

Im Lehrbuch hab ich das mit der Prüfung des Halteverbotsschildes gelesen, was mich insofern verwirrt, als das Schild ja kein "hypothetischer", sondern ein tatsächlich ergangener VA ist.
Das geht grundsätzlich beides, und beides wird in der Literatur vertreten. Wenn man auf das Verkehrsschild als Grund-VA abstellt, was mE sinnvoller ist, sollte man aber darauf achten, dass es eben nicht um einen hypothetischen Grund-VA geht. Vielmehr vollstreckt man dann eben ausnahmsweise, sofern die übrigen Voraussetzungen des Sofortvollzugs vorliegen, im Wege des Erst-Recht-Schlusses aus dem tatsächlich vorliegenden VA. Man spricht dann vom "abgekürzten Verfahren". Das echte Grund-VA tritt an die Stelle des hypothetischen, die Vollstreckung richtet sich ansonsten aber gleichwohl nach § 55 II VwVG NRW.

Ebenso möglich wäre es aber auch zu ignorieren, dass mit dem Verkehrszeichen eigentlich ein Grund-VA vorliegt und als hypothetischen Grund-VA auf eine Anordnung durch die Beamten abzustellen, das Fahrzeug zu entfernen.
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Re: Vollstreckung eines Halteverbotsschilds im gek. Verfahre

Beitrag von Tobias__21 »

§ 55 II geht doch auch nur, will man auf das Schild abstellen, wenn der Beamte Vollstreckungsbehörde ist? :-k Es sei denn man macht mit irgendwelchen Eilkompetenzen oder der StVO rum...

Wie ist das eigentlich mit der Ersatzvornahme in NRW? Gibt es da keine Möglich eine Ersatzvornahme "sofort zu vollziehen", ohne Festsetzung und Androhung. Ist der § 64 S. 2 so zu verstehen, dass dann originär der 55 II angewandt werden muss, wenn man nicht festsetzen kann? In BW ist das anders. Da wäre es eigentlich eine Ersatzvornahme, wenn der Betroffene das Schild zur Kenntnis nehmen konnte, ohne Androhung, usw. § 21 VwVG BW.

Ich verstehe § 64 VwVG NRW so, dass hier schon gar nichts festgesetzt werden muss, da auch nicht angedroht werden muss, § 63 Abs. 1 a.E. NRW. So dass es sich der Sache nach um eine Ersatzvornahme handelt, wenn das Schild zur Kenntnis genommen wurde. Man braucht doch diesen Erst-Recht Schluss hier gar nicht. :-k
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Re: Vollstreckung eines Halteverbotsschilds im gek. Verfahre

Beitrag von Honigkuchenpferd »

In NRW muss im Anwendungsbereich des VwVG strikt zwischen dem gestreckten Verfahren und dem Sofortvollzug unterschieden werden. Nur beim Sofortvollzug entfällt die Festsetzung; im gestreckten Verfahren kann auf die Festsetzung nie verzichtet werden. Deshalb kommt man hier nur über § 55 II VwVG NRW weiter (wäre aber schon anders, wenn die Polizei handeln und daher das PolG NRW Anwendung finden würde).

Welche Behörde für den Vollzug zuständig ist (vgl § 56 VwVG NRW), ist noch einmal eine andere Frage. Geht es um die Ordnungsbehörden, ist aber auch das zumeist kein Problem.

Bei diesen Abschleppfällen kommt es immer ganz maßgeblich auf das jeweilige Landesrecht an, so dass man sehr vorsichtig sein muss, Kenntnisse aus einem Land auf ein anderes übertragen zu wollen. In BW ist natürlich vieles ganz anders, zumal es dort schon das Trennungssystem nicht gibt. Aber § 64 S 2 VwVG NRW kann man wirklich nicht so auslegen...
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Re: Vollstreckung eines Halteverbotsschilds im gek. Verfahre

Beitrag von Tobias__21 »

Ja, ok, dachte ich mir schon :D Aber ein Versuch war es wert. Ich habe gerade eine JK zu dem Thema von Schoch gehabt, der differenziert da gar nicht, sondern haut das eher pauschal raus. VA da = Ersatzvornahme, kein VA = unmittelbare Ausführung / Sofortvollzug. Das erscheint mir etwas zu kurz gegriffen, da es in NRW ja wohl anders zu laufen scheint und sich Schoch nicht nur auf die Rechtslage in BW bezieht.
In den »Abschleppfällen« (vgl. Michaelis, JURA
2003, 298 f.) handelt es sich nach h. M. dann um eine Ersatzvornahme,
wenn an eine vollstreckbare Grundverfügung (durch ein Verkehrsschild oder
einen zuständigen Polizeibeamten) angeknüpft wird; fehlt es hingegen an
einer solchen Grundverfügung, ist die Abschleppmaßnahme als unmittelbare
Ausführung zu qualifizieren (Darstellung mit Kritik der h. M. bei Schoch in:
Schmidt-Aßmann/Schoch, BesVerwR, 14. Aufl. 2008 2. Kap Rdn. 289).
Im Beck'schen Examinatorium wird dagegen darauf hingewiesen, dass es in NRW etwas anders läuft und auf Michaelis Jura 2003 verwiesen.

Wobei der § 21 VwVG BW ja sowas ähnliches wie ein verkürztes Verfahren / Sofortvollzug regelt, aber ja, ein "echtes" verkürztes Verfahren kennen wir hier nicht.
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Re: Vollstreckung eines Halteverbotsschilds im gek. Verfahre

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Das ist deutlich zu kurz gegriffen. Die Frage, was für eine Vollstreckungsmaßnahme das ist, ist von der Frage zu unterscheiden, welches Vollstreckungsverfahren Anwendung findet.

Auch sonst bin ich mit dem Zitat unglücklich. In NRW gibt es eine unmittelbare Ausführung gar nicht. Man kann das auch nicht einfach mit dem Sofortvollzug gleichsetzen. Immerhin erübrigen sich dadurch aber die Abgrenzungsprobleme, die andere Bundesländer (wie Bayern) zwischen Ersatzvornahme im Sofortvollzug und unmittelbarer Ausführung haben.
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Re: Vollstreckung eines Halteverbotsschilds im gek. Verfahre

Beitrag von Tobias__21 »

Diese Abgrenzungsprobleme gibts in BW auch. Wir haben in 8 PolG BW die unmittelbare Ausführung drin + den 21 VwVG BW :D

Da gibts ja den schönen Satz: Bei der unmittelbaren Ausführung will er, kann aber nicht. Beim Sofortvollzug kann er, will aber nicht. Oder so ähnlich :D Andere stellen darauf ob, ob eine vollstreckbare Grundverfügung vorliegt, oder eben nicht. Leidiges Thema. Ich hab dazu irgendwann mal viel gelesen, richtig befriedigend war alles nicht.
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Re: Vollstreckung eines Halteverbotsschilds im gek. Verfahre

Beitrag von Logisch_Win7 »

Danke euch nochmal für eure Hilfe, hab den Thread hier etwas verpennt. :-D
Gelöschter Nutzer

Re: Vollstreckung eines Halteverbotsschilds im gek. Verfahren

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Um das Thema nochmal aufzugreifen, ich bin gerade auch am verzweifeln.

Worin besteht jetzt genau der Unterschied zwischen einer Ersatzvornahme, die ich im Wege des Sofortvollzuges vornehme (kein Grund-VA vorhanden) und der unmittelbaren Ausführung. So richtig differenzieren kann ich dazwischen nicht.

Beispielsweise haben wir einen Abschleppfall, bei dem ein Pflichtiger sein Fahrzeug, entgegen der StVO, vor einem abgesenkten Bordstein abgestellt hat.

Hier hätten wir ja dann keinen Verwaltungsakt, der das Wegfahrgebot anordnet. Jetzt kommt Ordnungshüter O (als Bediensteter der Ortspolizeibehörde) und sieht, das Fahrzeug steht vor einer Einfahrt und blockiert diese (auf die Problematik mit § 2 BWPolG möchte ich hier nicht eingehen).

Den Halter des Fahrzeugs kann er nicht erreichen, da dieser nicht ausfindig zu machen ist. Also ordert er den Abschleppunternehmer A. Schlepp an, das Fahrzeug umzusetzen.

Jetzt stellt sich mir hier die Frage: ist das eine unmittelbare Ausführung nach § 8 Abs. 1 BWPolG oder handelt es sich hier um eine Ersatzvornahme nach § 25 LVwVG, diese jedoch im Sofortvollzug (§ 21 LVwVG)

Für die unmittelbare Ausführung spricht, dass hier kein Grund-VA vorliegt, der läge aber auch bei der Ersatzvornahme nicht vor, wenn ich diese sofort vollstrecke.

Kann ich dann hier die Frage stellen, ob der O noch einen VA hätte erlassen können (also ein Wegfahrgebot aus § 1, 3 PolG, da das Fahrzeug ordnungswidrig geparkt wurde), dann würde ich das über die Ersatzvornahme regeln. Falls der O schon keinen VA erlassen könnte, würde ich das Ganze dann über die unmittelbare Ausführung lösen.

Kurzum: Ist der springende Punkt, ob ein Grund-VA noch ergehen könnte (dann Vollstreckungsmaßnahme im gekürzten Verfahren) oder ob kein VA ergehen kann, dann unmittelbare Ausführung.

Ich sehe einfach keinen Unterschied zwischen der Ersatzvornahme im Sofortvollzug und der unmittelbaren Ausführung.
Zumal im Kaiserskript beispielsweise steht:
"Notwendigkeit des Sofortvollzugs ist gegeben, wenn der Zeitraum zwischen der Feststellung der Gefahr und dem voraussichtlichen Eintritt des Schadens so gering ist, dass im gestreckten Verfahren eine effektive Gefahrenabwehr gefährdet oder vereitelt würde. Dies können Sie auch bejahen, wenn der Verursacher der Gefahr nicht sofort feststellbar oder erreichbar ist. Ist es allerdings möglich, gegen den Ordnungspflichtigen eine Verfügung zu erlassen und kann diese (ggf. unter Anordnung des sofortigen Vollzugs und Androhung der Ersatzvornahme) eine zeitnahe Gefahrenabwehr sicherstellen, kommt eine Vollstreckung im sofortigen Vollzug nicht in Betracht"

Bei der unmittelbaren Ausführung und der Abgrenzung zum Sofortvollzug steht dann folgendes:
"Bei der unmittelbaren Ausführung handelt es sich um eine Sofortmaßnahme der Behörde, die vorgenommen wird, wenn die Heranziehung des Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist, zB weil er ortsabwesend ist.
Beim Sofortvollzug werden Zwangsmittel angewendet, ohne dass zuvor eine Verfügung ergehen kann, weil eine besondere Gefahrensituation eine unverzügliche Vollstreckungsmaßnahme erfordert.

Die hL unterscheidet danach, ob ein entgegenstehender Wille durch Zwangsmittel gebrochen werden soll (dann sofortiger Vollzug) oder nicht (dann unmittelbare Ausführung). Nach der Rspr. stehen die Maßnahmen in einem Spezialitätsverhältnis, wobei Uneinigkeit darüber herrscht, welche Form der anderen vorgehen soll. Wir empfehlen, die Spezialität des Vollstreckungsrechts dergestalt: Ist ein Grund-VA vorhanden (aber wegen Eilbedürftigkeit keine Androhung und Festsetzung), ist das Vollstreckungsrecht vorrangig. Fehlt ein Grund-VA, greifen Sie auf die unmittelbare Ausführung zurück."

Beißen sich diese Aussagen nicht? Wenn ein Grund-VA vorhanden ist (der beim Sofortvollzug eben gerade nicht vorhanden ist), dann soll das Vollstreckungsrecht Vorzug erhalten?

Und: Die unmittelbare Ausführung wird dann vorgenommen, wenn der Verantwortliche nicht rechtzeitig zu erreichen ist. Aber oben steht doch genau dasselbe hinsichtlich des Sofortvollzugs?

Konkret fällt mir dieser Fall ein, bei dem mir die Unterscheidung schwer fällt: Garage des Arztes wird zugeparkt, der muss schnell zu einem Patienten. Der Pflichtige kann nicht ausfindig gemacht werden (ergo es kann kein VA ergehen). Grundsätzlich könnte ich doch dann die Ersatzvornahme im Sofortvollzug vornehmen. Andererseits spricht ja auch einiges für die unmittelbare Ausführung.

Wie ihr seht, das ist alles noch etwas wirr in meinem Kopf. Wenn ihr mich erhellen könntet, wäre ich euch sehr dankbar!
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