Es kommt denke ich auf die konkrete Situation an.juraidiot hat geschrieben:Ja, das hast du nochmal verständlich auf den Punkt gebracht.
Muss man die Bestimmung der EGL so formulieren, dass zum Ausdruck kommt, dass es sich hierbei nur um eine mögliche EGL handelt?
Denn ich meine mich an viele Lösungsvorschläge zu erinnern, wo etwa "Die Polizeiverfügung stützt sich auf Art. xy" stand. Aber ob die Verfügung sich darauf stützt, kann man ja erst nach einerSubsumtion unter den Tatbestand definitiv sagen?
Wenn es ganz eindeutig ist, zum Beispiel bei Baugenehmigungen, dann kann man den Feststellungsstil mE so wählen.
Kompliziert wird es natürlich, wenn man zum Beispiel ne spezielle Polizeimaßnahme von der Generalklausel abgrenzen muss. Wenn es ein kleines Abgrenzungsproblem ist, würde ich unterm 1. Punkt ganz kurz darlegen, warum es nicht X sondern Y ist. Wenn es ein großes Abgenzungsproblem ist (was selten in einer Klausur auftreten sollte) müsste man vermutlich die nichteinschlägige EGL durchprüfen und scheitern lassen und dann wirklich mit "Die Maßnahme könnte X als EGL haben" und anschließend mit "Die Maßnahme könnte aber Y als EGL haben"