A hat entgegen den Festsetzungen des BPlans eine Wohnung an B vermietet. Behörde untersagt die Nutzung. A hat mietvertraglich das ordentliche Kündigungsrecht für 10 Jahre ausgeschlossen und argumentiert jetzt damit, dass die Behörde Unmögliches von ihm verlangen würde.
Was wollen die da in der Klausur hören? Ich glaube ich denke wieder viel zu kompliziert... Hier liegt doch schon gar keine rechtliche Unmöglichkeit vor. Kann ich das kurz fassen und einfach schreiben, dass A ja auch einen Aufhebungsvertrag schließen kann, bzw. das erstmal versuchen muss? Ob eine fristlose Kündigung nach § 543 BGB geht, weiß ich nicht, würde es aber fast ausschließen.
Angenommen A kommt gar nicht von dem Vertrag runter, Aufhebungsvertrag + außerordentliche Kündigung (-). Was dann? Muss sich die Behörde dann an den B wenden und ein VA ggü. A wäre tatsächlich nichtig? A hätte in diesem Fall ja wirklich keine Handhabe, so dass die rechtliche Unmöglichkeit einer tatsächlichen entspricht. Es widerstrebt aber meinem Rechtsempfinden, dass der VA ggü. A nichtig wäre. Andererseits wie soll die Behörde denn die Nutzungsuntersagung vollstrecken? Die können ja Zwangsgelder noch und nöcher verhängen, wenn A den B nicht loskriegt.
Oder wäre der VA auch in diesem Fall wirksam und die Behörde geht nachträglich noch gegen B vor? Ich kenne das mit Abbruchanordnungen gegen Miteigentümer, bei der man sich zuerst nur an einen Miteigentümer gewandt hat. Man kann dem A ja die Nutzung untersagen und dann, wenn die Behörde erfährt, dass A zivilrechtlich nichts machen kann, gegen B vorgehen. Eine Vollstreckung der Nutzungsuntersagung gegenüber A könnte die Behörde dann nach § 11 VwVG BW einstellen.
rechtliche Unmöglichkeit § 44 VwVfG
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Re: rechtliche Unmöglichkeit § 44 VwVfG
§ 44 II VwVfG erfasst zunächst einmal nur die tatsächliche Unmöglichkeit (Nr 4) sowie Fälle, in denen die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt wird, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht (Nr 5). Die "rechtliche Unmöglichkeit" fällt also gar nicht ohne weiteres unter § 44 VwVfG.
Im Übrigen geht man in der Praxis davon aus, dass ein VA grundsätzlich weder rechtswidrig noch nichtig ist, sofern entgegenstehende Rechte Dritter durch eine Verfügung gegenüber dem Dritten überwunden werden können. Das ist dann lediglich ein Vollstreckungshindernis.
So liegt mE auch dein Fall. Diese Konstellation gibt es nicht nur bei Miteigentümern, sondern gerade auch bei Mietern.
Im Übrigen geht man in der Praxis davon aus, dass ein VA grundsätzlich weder rechtswidrig noch nichtig ist, sofern entgegenstehende Rechte Dritter durch eine Verfügung gegenüber dem Dritten überwunden werden können. Das ist dann lediglich ein Vollstreckungshindernis.
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Re: rechtliche Unmöglichkeit § 44 VwVfG
Besten Dank
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