Rechtswidrigkeits-/Anspruchsaufbau

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Rechtswidrigkeits-/Anspruchsaufbau

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich habe ein Verständnisproblem bzgl. der Sinnhaftigkeit des Rechtswidrigkeitsaufbaus bei der Verpflichtungsklage.

Konkret geht es mir um die Prüfung der formellen Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids.

Sofern dieser rechtswidrig ist, folgt daraus ja nicht die Begründetheit der Klage. Diese richtet sich alleine nach der materiellen Rechtswidrigkeit der Ablehnung, also danach ob ein bestehender Anspruch des Klägers übergangen wurde.

Inwiefern kommt es also auf die formelle Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids an?
Honigkuchenpferd
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Re: Rechtswidrigkeits-/Anspruchsaufbau

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Ich verweise auf meine eigenen Ausführungen zu diesem Thema:

http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php ... 21#p732464
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Gelöschter Nutzer

Re: Rechtswidrigkeits-/Anspruchsaufbau

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Vielen Dank, das hilft mir weiter.

Ausgangspunkt meiner Frage war einer Klausur, in deren Sachverhalt diverse Formfehler des Ablehnungsbescheids genannt waren. Gem. des Grundsatzes alle Informationen des Sachverhalts zu verwerten, war ich mir unsicher, wie genau dies anzustellen sei.
Honigkuchenpferd
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Re: Rechtswidrigkeits-/Anspruchsaufbau

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Dann gibt es drei Möglichkeiten:

- Man ignoriert die Angaben im SV und prüft trotzdem im Anspruchsaufbau. Bei Gelegenheit mag man festhalten, dass die formelle Rechtmäßigkeit irrelevant ist und deshalb etwaige Fehler insoweit keine Rolle spielen.

- Man prüft im Rechtswidrigkeitsaufbau alles sauber durch und stellt zum Schluss fest, dass das, was man soeben geprüft hat, gleichwohl irrelevant ist.

- Man macht ein Hilfsgutachten.

Wie man verfahren sollte, kann man nicht mit Allgemeingültigkeit sagen. Und man weiß in der Regel auch nicht, wie der Klausursteller "tickt".

Es kann im Übrigen auch sein, dass diese Angaben einen anderen Zweck haben. Formelle Mängel können nämlich auf die materielle Rechtmäßigkeit durchschlagen oder zumindest indizieren, dass auch materielle Fehler vorliegen. Fehlt etwa die Anhörung, ist es auch mehr als fraglich, ob der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung erfüllt worden ist.

In jedem Fall ist es richtig, dass formelle Mängel der Klage nicht allein zur Begründetheit verhelfen.
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Gelöschter Nutzer

Re: Rechtswidrigkeits-/Anspruchsaufbau

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Die erste Möglichkeit scheint mir die befriedigenste zu sein, im Zweifel kann man dann remonstrieren, wenn es darauf ankommt.

Thematisch nur lose zusammenhängend, aber mich gerade trotzdem beschäftigend:

Wenn das Klagebegehren auf einen Anspruch gerichtet ist, aber nur ein Bescheidungsurteil auf ermessenfehlerfreie Entscheidung ergeht, ist die Klage dann teilweise begründet oder vollständig unbegründet?
Honigkuchenpferd
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Re: Rechtswidrigkeits-/Anspruchsaufbau

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Teilweise begründet, weil der Antrag auf eine bloße Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts im Vornahmeantrag stets als Minus enthalten ist (so jedenfalls einhellig die Praxis).
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Gelöschter Nutzer

Re: Rechtswidrigkeits-/Anspruchsaufbau

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Vielen Dank.

D.h. wenn ein Kläger ausführt, einen Anspruch geltend machen zu wollen, aber hilfsweise wenigstens einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, liegt auch keine objektive Klagehäufung vor?
Gelöschter Nutzer

Re: Rechtswidrigkeits-/Anspruchsaufbau

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich habe die Klausur nun zurückbekommen (mit 8 Pkt sehr wohlwollend bewertet mMn) und in der Klausurbesprechung gefragt, inwiefern die formelle Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids relevant sein würde.

Daraufhin sagte die Professorin, dass bspw. ein Mangel bei der sachlichen Zuständigkeit zugleich ein Ermessensfehler darstellen würde, da das Ermessen dann von der falschen Stelle ausgeübt werden würde.

Man könne das auch bei der Ermessensprüfung einordnen.

Finde ich einerseits nicht ganz unplausibel, aber andrerseits ist ein Zuständigkeitsfehler doch ein Zuständigkeitsfehler und auch eine nicht zuständige Stelle kann materiell richtig Ermessen ausüben.

Was meint ihr dazu?
Honigkuchenpferd
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Re: Rechtswidrigkeits-/Anspruchsaufbau

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Die Zuständigkeit prüft man aber auch beim Anspruchsaufbau, weil ein Antrag bei der zuständigen Behörde als formelle Voraussetzung erforderlich ist. Das ist daher auch der einzige Punkt, der üblicherweise in der formellen Rechtmäßigkeit geprüft wird, den man auch hier zwingend ansprechen muss.
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Gelöschter Nutzer

Re: Rechtswidrigkeits-/Anspruchsaufbau

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Das ist richtig, als ich das allerdings gegenüber der Professorin gesagt habe, hat sie geschaut wie ein Auto?

Jedenfalls meinte sie aber nicht die zuständige Behörde bzgl. der Antragsanreichung, sondern die zuständige Behörde bzgl. des Ablehnungsbescheids (auch wenn das ja zwingend immer die gleiche Behörde ist).

Und sollte nun eine unzuständige Behörde den Ablehnungsbescheid erlassen haben, läge darin ein Ermessensfehler, der immer jedenfalls einen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung begründet.
Gelöschter Nutzer

Re: Rechtswidrigkeits-/Anspruchsaufbau

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Kann bitte noch jemand was dazu sagen, ob eine mangelnde sachliche Zuständigkeit der Behörde, die den Ablehnungsbescheid erlässt, darüberhinaus auch ein Ermessensfehler darstellt?
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