präventives Bauverbot und Art. 14 GG

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

präventives Bauverbot und Art. 14 GG

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Grundsätzlich sind alle Bauten genehmigungsbedürftig, also verboten, außer sie werden erlaubt.

Art. 14 GG umfasst aber die Baufreiheit im Rahmen der Gesetze.

Grundrechte werden als natürliche Handlungsmöglichkeiten des Menschen aber nicht vom Staat gewährleistet, sondern schützen diesen vorrechtlich gegebenen Bereich vor Eingriffen des Staates.

Deshalb ist immer der Eingriff des Staates rechtfertigungsbedürftig, nicht die Wahrnehmung der Handlungsmöglichkeit.

So habe ich das zumindest aus Ipsens Buch entnommen.

Wie geht das mit dem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bzgl. Bauvorhaben zusammen?
Flanke
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Re: präventives Bauverbot und Art. 14 GG

Beitrag von Flanke »

Vielleicht helfen hier zwei Gegenfragen in je zwei Variationen weiter:

1. Wenn wir einmal – rechtsphilosophisch und verfassungstheoretisch recht voraussetzungsvoll – annehmen, dass es Grundrechte gibt, die vorrechtlich gegebene natürliche Handlungsmöglichkeiten schützen: Gilt das dann auch für das Eigentumsgrundrecht? Oder anders gewendet: Was genau ist denn Inhalt eines vorrechtlich gegebenen Eigentums?

2. Wenn wir das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt als Eingriff in das Eigentumsgrundrecht ansehen: Gibt es hierfür einen rechtfertigenden Grund? Oder anders gewendet: Was ist denn der Sinn dieses Verbots?
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