Zitat:
Der Obersatz ist korrekt. Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen. Genau das sagt der Satz.
Wie ist dann § 68 I HS2 BayBO zu verstehen: "die Bauaufsichtsbehörde kann den Bauauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt"? Diese sind nicht verpflichtend zu prüfen. Dennoch können sie eine Versagung begründen, auch wenn das Vorhaben nicht gegen die verpflichtend zu prüfenden Normen §§29-38 BauGB verstößt.
edit:
Worauf ich hinauswill: zu prüfen ist eben nicht die Gesamtheit der öfftl.-rechtlichen Normen, sondern nur ein Ausschnitt, Art. 59, 60 GayBO. Aber auch ein Verstoß gegen eine nicht zu prüfende Norm kann eine Versagung begründen. Das unterschlägt obige Formulierung aber?
Zitat:
Wie kommst Du bei einem Baugenehmigungsanspruch auf eine Selbstbindung? Das ist eine gebundene Entscheidung, da gibts kein Ermessen.
Ja, das stimmt. Trotzdem wird das in meiner Lösungsskizze geprüft, und irgendwas habe ich dazu auch neulich gelesen ... muss ich noch mal schauen, was da genau Sache ist.