Sofortige Vollziehung durch Gericht § 123 vwgo

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Ara
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Sofortige Vollziehung durch Gericht § 123 vwgo

Beitrag von Ara »

Moin,

ich hatte folgende Konstellation in einer Gerichtsklausur: Ein Nachbar möchte gerne die Bauaufsichtsbehörde im einstweiligen Verfahren verpflichten gegen ein genehmigungsfreies Bauvorhaben vorzugehen. Der Beigeladene Nachbar erklärt im Verfahren "Das ist mir relativ schnuppe, wenn er siegt, dann lege ich Widerspruch ein und baue einfach weiter".

Statthafte Antragsart ist ja § 123 VwGO. Das Ermessen der Behörde für das Einschreiten wird mit dem Argument "Wäre es genehmigungspflichtig könnte er auch nach §§ 80, 80a VwGO vorgehen" auf null reduziert.

Nun stellt sich mir die Frage, ob ich als Gericht auch die gleich die Behörde zur Anordnung des sofortigen Vollzugs verpflichten kann. § 88 VwGO steht mir da wohl weniger im Weg, weil es wohl noch vom Begehren des Antragsstellers umfasst ist, auch wenn er keinen Antrag dahingehend formuliert hat. Über § 80a II, III VwGO könnte ich ja, wenn es genehmigungspflichtig gewesen wäre, selbst diese Anordnung treffen. Daher erschien es mir Recht und Billig, dass ich im § 123er Verfahren zumindest die Verpflichtung die sofortige Vollziehung anzuordnen aussprechen kann, weil sich auch hier das Ermessen auf null reduziert hat.

Ich finde da leider per Google nicht wirklich was zu dem Thema. Auch in den Kommentaren schien diese Thematik nicht weiter erörtert zu werden.

Danke,
Ara
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Honigkuchenpferd
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Re: Sofortige Vollziehung durch Gericht § 123 vwgo

Beitrag von Honigkuchenpferd »

In der Realität würde die Behörde wohl regelmäßig von sich aus die sofortige Vollziehung anordnen. Tut sie es nicht, hätte der Nachbar dann immerhin noch die Möglichkeit, sich sodann nach § 80a II VwGO an die Behörde oder das Gericht (iVm § 80a III VwGO) zu wenden, sofern der Bauherr wirklich Widerspruch gegen den Baustopp einlegt. Auch das ist ja ein VA mit Doppelwirkung.

Die Lösung über § 123 I VwGO halte ich nicht für evident verfehlt, zumal sie gewisse praktische Vorzüge hätte (*); sie erscheint mir aber vor allem deshalb problematisch, weil sie den auf die sofortige Vollziehung gerichteten Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO mit demjenigen nach § 123 I VwGO vermengt, was § 123 V VwGO widerspricht. Zudem setzt § 80a II VwGO eben dem Wortlaut nach voraus, dass ein Rechtsbehelf wirklich eingelegt wird. Es dauert ja auch nicht die Welt, dann ggf noch einen Antrag nach § 80a VwGO nachzuschieben.

(*) Mit anderen Worten: Ich würde sie mit entsprechender Begründung akzeptieren.
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Re: Sofortige Vollziehung durch Gericht § 123 vwgo

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Ich möchte nachtragen, dass ich in einem Standard-Vorlagenbuch ausdrücklich folgenden Vorschlag für einen gerichtlichen Antrag gefunden habe:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Bauarbeiten zur Errichtung … auf dem Grundstück … der Gemarkung … in … durch eine Anordnung, die für sofort vollziehbar erklärt ist, einzustellen.

Auf dogmatische Fragen und Probleme geht man dort nicht, die alleinige Lösung über § 123 I VwGO ist damit aber jedenfalls zweifellos vertretbar.
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Ara
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Re: Sofortige Vollziehung durch Gericht § 123 vwgo

Beitrag von Ara »

Okay danke. Die Frage ist halt auch, ob ich das als Gericht zusprechen kann, wenn es nicht ausdrücklich beantragt wurde oder ob es über das Klagebegehren in § 88 VwGO hinausgeht.
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Re: Sofortige Vollziehung durch Gericht § 123 vwgo

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Letzteres halte ich eigentlich nicht für so ein großes Problem. In der Realität käme hier ja auch noch § 86 III VwGO hinzu. Vermutlich lässt sich dem Antrag ja schon entnehmen, dass der Antragsteller gewährleisten will, dass jetzt erst einmal nicht mehr gebaut wird.
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