Hallo zusammen,
gemäß § 112 JustG NRW haben Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden keine aufschiebende Wirkung. In der nachfolgenden Klammer wird dann nur auf § 56 VwVG NRW verwiesen, obwohl die Polizei ja auch Vollstreckungsbehörde sein kann (nach POG NRW).
Gibt es da für die Polizei eine speziellere Vorschrift, oder kann ich auf § 112 JustG NRW auch bei der Polizei verweisen?
Gilt § 112 JustG NRW auch für Maßnahmen der Polizei?
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Re: Gilt § 112 JustG NRW auch für Maßnahmen der Polizei?
Geht, braucht man aber in der Regel nicht, weil für die Polizei schon § 80 II 1 Nr 2 VwGO greift.
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Re: Gilt § 112 JustG NRW auch für Maßnahmen der Polizei?
Oh danke, das hatte ich übersehen.