Ja, das ist wohl wahr. Das Thema an sich scheint es aber schon zu geben. Der VGH BW 3 S 439/03 spricht von einem "beschränkten Bauvorbescheid". Mehr habe ich dazu nicht gefunden. Auch der Terminus "beschränkter Bauvorbescheid" scheint so nirgendwo mehr aufzutauchen.
Werden in einem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids mehrere Fragen zur Klärung gestellt, kommt als Minus die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids nur hinsichtlich einer der aufgeworfenen Fragen in Betracht, soweit der Antragsteller ein Interesse an einem solchermaßen beschränkten Bauvorbescheid hat.
Ich verstehe die Aussage nicht so ganz, meine aber, dass das in die Richtung meiner Gedanken geht. Nur würde ich das gerne noch richtig festzurren und anständig belegen können. Das kommt ja in der Praxis sicher häufiger vor. Ich sehe eigentlich auch kein Problem darin, einzelne Fragen positiv zu bescheiden und einzelne negativ, sofern dieser Bauvorbescheid, der dann am Ende rauskommt sinnvollerweise bestehen kann und im Interesse des Bauherrn liegt, auch wenn er nicht vollumfänglich Erfolg mit seinem Antrag hat. Allerdings muss man dann wohl mit Rechtsschutz schauen, ob er da isoliert eine VK auf die negativ beschiedenen Fragen erheben kann. Da könnte vielleicht ein Problem liegen. Und bei der Baugenehmigung ist es ja auch so, dass die entweder antragsgemäß ergeht, oder eben abgelehnt wird (Nebenbestimmungen mal außen vorgelassen). Ein bisschen Baugenehmigung gibt es nicht. Von daher könnte die Behörde, auch wenn nur eine Frage negativ beschieden werden muss, sicher auch komplett ablehnen. Dann muss der Bauherr eben eine VK auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids erheben. Wahrscheinlich ist die Lösung auch ganz einfach und ich seh sie nur nicht. Hat bestimmt auch irgendwas mit der Teilbarkeit von Verwaltungsakten zu tun. Beantrag ist ja ein Bauvorbescheid, ein VA. Entweder der wird erlassen, oder abgelehnt. Im Endeffekt würde ich aus einem beantragten VA ja am Ende zwei VAe machen: Einen positiven hinsichtlich einiger Fragen, und einen negativen hinsichtlich der übrigen Fragen. Ob das überhaupt gehen kann, ist mir nicht so ganz klar. Klar kriegt der Bauherr dann ein bisschen was, aber das was er eigentlich beantragt hat, bekommt er nicht.
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