Bauvorbescheid einzelne Frage negativ bescheiden?

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Tobias__21
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Bauvorbescheid einzelne Frage negativ bescheiden?

Beitrag von Tobias__21 »

Hallo,

angenommen der Bauherr beantragt einen Bauvorbescheid mit 5 Fragen. Drei davon werden negativ beschieden, zwei sind in Ordnung. Muss man nun den Bauvorbescheid insgesamt ablehnen, oder kann man ihn hier "teilweise" erlassen?

In einer Entscheidung des OVG NRW 7 A 711/13 klingt an, dass es dazu BVerwG Rspr. geben muss.

Leider findet sich kein Verweis auf die Rspr. des BVerwG, da im Tatbestand von einer Partei vorgetragen. Kennt jemand Entscheidungen zu der Thematik?
Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, die Erteilung eines Vorbescheids zu einer Voranfrage, die aus mehreren Teilen bestehe, müsse in jedem Falle insgesamt abgelehnt werden, wenn eine einzelne Frage negativ zu bescheiden sei, widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und lasse sich auch nicht mit der Bindungswirkung eines Bauvorbescheids als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung begründen. Anderes könne nur dann gelten, wenn die gestellten Fragen nicht teilbar seien, etwa weil die Zahl und die Anordnung der Stellplätze auf dem Baugrundstück auch für die Beurteilung des planungsrechtlich einzuordnenden Gebots der Rücksichtnahme erforderlich sei.
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Tobias__21
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Re: Bauvorbescheid einzelne Frage negativ bescheiden?

Beitrag von Tobias__21 »

Meine Gedanken:

- Wenn sich die Fragen nicht gegenseitig irgendwie bedingen und für den Bauherrn auch die positive Bescheidung einzelner Fragen Sinn ergibt, muss diesbgzl. der Vorbescheid erlassen werden.

-Denn: Eine Ablehnung muss ich begründen. Mit der kompletten Ablehnung weiß der Bauherr also auch, welche Fragen negativ beschieden worden sind. Er geht dann hin und stellt seinen Antrag einfach um und lässt die negativ beantworteten Fragen weg. Der Bauvorbescheid muss dann erlassen werden. Das hin und her kann man sich sparen, löst ja auch Gebühren aus.

- Voraussetzung: Die Fragen sind "teilbar" und können unabhängig voneinander für den Bauherrn einen Sinn machen. Bspw: Frage: Ist ein Bordell planungsrechtlich zulässig (+) , Frage 2: Darf das Bordell 8 Stockwerke haben (-). Der Bauherr wäre mit Frage 1 schon weitergekommen, Frage 2 ist davon unabhängig. Der Bauvorbescheid muss dann m.E hinsichtlich Frage 1 erlassen werden, hinsichtlich Frage 2 wird er abgelehnt. Ein Ablehnung in toto wäre doch hier nicht angebracht?

Nur finde ich dazu keine Rspr. Vielleicht bin ich auch zu blöd die richtigen Schlagworte in juris einzugeben. Einen Kommentar zur Bauordnung in NRW habe ich schon durchgelesen. Da finde ich nix dazu. Ich muss mal die Woche in der UB in einen zur LBO BW schauen, vielleicht steht da was. Ich denke aber fast, man kann die Frage mit den allgemeinen Lehren zum Verwaltungsakt beantworten. Rechtsprechungsnachweise brauch ich aber trotzdem.
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thh
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Re: Bauvorbescheid einzelne Frage negativ bescheiden?

Beitrag von thh »

Tobias__21 hat geschrieben:Leider findet sich kein Verweis auf die Rspr. des BVerwG, da im Tatbestand von einer Partei vorgetragen.
In der Sache muss ich passen, gebe aber zu bedenken, dass der entsprechende Parteivortrag nicht zutreffend sein muss.
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Tobias__21
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Re: Bauvorbescheid einzelne Frage negativ bescheiden?

Beitrag von Tobias__21 »

Ja, das ist wohl wahr. Das Thema an sich scheint es aber schon zu geben. Der VGH BW 3 S 439/03 spricht von einem "beschränkten Bauvorbescheid". Mehr habe ich dazu nicht gefunden. Auch der Terminus "beschränkter Bauvorbescheid" scheint so nirgendwo mehr aufzutauchen.
Werden in einem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids mehrere Fragen zur Klärung gestellt, kommt als Minus die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids nur hinsichtlich einer der aufgeworfenen Fragen in Betracht, soweit der Antragsteller ein Interesse an einem solchermaßen beschränkten Bauvorbescheid hat.
Ich verstehe die Aussage nicht so ganz, meine aber, dass das in die Richtung meiner Gedanken geht. Nur würde ich das gerne noch richtig festzurren und anständig belegen können. Das kommt ja in der Praxis sicher häufiger vor. Ich sehe eigentlich auch kein Problem darin, einzelne Fragen positiv zu bescheiden und einzelne negativ, sofern dieser Bauvorbescheid, der dann am Ende rauskommt sinnvollerweise bestehen kann und im Interesse des Bauherrn liegt, auch wenn er nicht vollumfänglich Erfolg mit seinem Antrag hat. Allerdings muss man dann wohl mit Rechtsschutz schauen, ob er da isoliert eine VK auf die negativ beschiedenen Fragen erheben kann. Da könnte vielleicht ein Problem liegen. Und bei der Baugenehmigung ist es ja auch so, dass die entweder antragsgemäß ergeht, oder eben abgelehnt wird (Nebenbestimmungen mal außen vorgelassen). Ein bisschen Baugenehmigung gibt es nicht. Von daher könnte die Behörde, auch wenn nur eine Frage negativ beschieden werden muss, sicher auch komplett ablehnen. Dann muss der Bauherr eben eine VK auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids erheben. Wahrscheinlich ist die Lösung auch ganz einfach und ich seh sie nur nicht. Hat bestimmt auch irgendwas mit der Teilbarkeit von Verwaltungsakten zu tun. Beantrag ist ja ein Bauvorbescheid, ein VA. Entweder der wird erlassen, oder abgelehnt. Im Endeffekt würde ich aus einem beantragten VA ja am Ende zwei VAe machen: Einen positiven hinsichtlich einiger Fragen, und einen negativen hinsichtlich der übrigen Fragen. Ob das überhaupt gehen kann, ist mir nicht so ganz klar. Klar kriegt der Bauherr dann ein bisschen was, aber das was er eigentlich beantragt hat, bekommt er nicht.
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Re: Bauvorbescheid einzelne Frage negativ bescheiden?

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Es ist grds möglich und unter Umständen auch geboten, diesbezüglich zu differenzieren. Explizit einschlägige Rechtsprechung des BVerwG gibt es dazu nach meiner Kenntnis nicht. Auf das maßgebliche Urteil des VGH Mannheim (das über BW hinaus immer wieder zitiert wird) bist du selbst schon gestoßen; das ist später auch ausdrücklich noch einmal aufgegriffen worden (VGH Mannheim, Urteil vom 16.5.2006 - 3 S 914/05).

Aus dem BeckOK Bauordnungsrecht BW (§ 57 LBO Rn 33-35):
[33] In Ausnahmefällen kann es gerechtfertigt sein, die Bauvoranfrage nur in Teilen oder mit einer inhaltlichen Beschränkung positiv zu beantworten.

[34] Erstreckt sich eine Bauvoranfrage auf mehrere Fragen und sollen diese nach dem Willen des Antragstellers als (untrennbare) Einheit gewertet werden, ist der beantragte Bauvorbescheid insgesamt zu versagen, wenn auch nur eine einzige Frage nicht im Sinne der Antragstellung – positiv – beantwortet werden kann. Besteht eine solche Untrennbarkeit nicht und besitzt der Antragsteller ein nachvollziehbares Interesse an einer positiven Bescheidung auch nur einzelner Fragen, vermag ein (beschränkter) Bauvorbescheid zu ergehen (VGH Mannheim BRS 66 Nr. 80).

[35] Kann eine Übereinstimmung des Vorhabens in den zur Entscheidung gestellten Fragen mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften nur über Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen erreicht werden, hat auch hierüber die Baurechtsbehörde auf der Grundlage pflichtgemäß ausgeübten Ermessens zu entscheiden (Sauter Rn. 7; Allgeier/Rickenberg HBO § 66 Rn. 15). Auch in dieser Konstellation liegt ein positiver, wenngleich inhaltlich beschränkter Bauvorbescheid vor.
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Re: Bauvorbescheid einzelne Frage negativ bescheiden?

Beitrag von Tobias__21 »

Danke Dir! Ich hab mir da auch echt einen Wolf gesucht und nichts gefunden. Die Entscheidung vom VGH ist diebzgl. aber auch eher nichtssagend. Es wird nur angeschnitten, dass es sowas geben kann, aber mehr auch nicht. Ich denke, man kann da auch ganz gut über das Sachbescheidungsinteresse rangehen. Je nachdem wie die Fragen miteinander verknüpft sind und sich bedingen und um was für ein Bauvorhaben es sich handelt, könnte auch schon das Sachbescheidungsinteresse an den positiv zu bescheidenden Fragen entfallen, wenn der Bauherr das Vorhaben so oder so gar nicht realisieren kann, so dass man die Voranfrage insgesamt negativ zu bescheiden hat, weil schon das Sachbescheidungsinteresse fehlt.

Danke für die Fundstelle! Ich hoffe die UB hat das Modul auch freischalten lassen. Beck-Online wollte ich übermorgen mal bemühen.

In der Praxis wird der Sachbearbeiter wohl zum Telefon greifen und nachfragen, ob man die Voranfrage nicht "umstellen" will. Wundert mich schon etwas, dass man fast nichts dazu findet. Das dürfte doch alle Nase lang vorkommen.
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Re: Bauvorbescheid einzelne Frage negativ bescheiden?

Beitrag von Tobias__21 »

Man kann wohl festhalten, dass es zu dieser Thematik nur die Entscheidung des VGH gibt. Das BVerwG hat sich lediglich einmal zu der Frage geäußert, was denn ist wenn die Bauvoranfrage nicht teilbar ist. Dann wird der Bauvorbescheid insgesamt abgelehnt, was ja auch logisch ist. BVerwG 4 B 62/98.
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