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Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

dooferesel
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Beitrag von dooferesel »

hallo,

angenommen person a hat von person b über whats app nacktfotos erhalten und diese bilder an einen bekannten im rahmen eines gespräches über frauen an person c über facebook geschickt, person a wollte damit person b auf keinen fall schaden und person a war nicht bewusst dass er diese bilder nicht weiterleiten darf da er in der annahme war das freiwillig verschickte bilder nicht irgendwelchen urheberbegrenzungen unterliegen, auf diesen bildern sind einmal die brüste und einmal das geschlechtsteil zu sehen, ohne gesicht, person a hat aber 5 bilder geschickt wovon auf einem der angezogene körper mit gesicht ist, person a war schon 5 monate im gefängniss wegen sachbeschädigungs und diebstahl delikte (2016) person a ist nicht auf bewehrung, person a hat sich bei person b schon entschuldigt (gestanden per whats app) weil person a es im nachhinein selbst total scheisse findet, person a würde auch einem täter/opfer ausgleich zustimmen wenn es zur polizeilichen vernehmung kommt, person b hat bei einem treffen der person a auch "penisbildchen" und leute gezeigt die ihr geschickt wurden und meinte daraufhin als person a sagte, "ich will das nicht sehen stell dir vor ich mache das mit deinen bildern" und person b antwortete "na und stört mich nicht kannste doch machen" zählt das als zustimmung oder zählt mündlich nicht? und wie wäre es wenn es nur ein screenshot der bilder war? und wie soll bzw. könnte man es beweisen das es ein screenshot also eine kopie war und nicht das original? wurde ja über facebook gesendet. was erwartet person a wenn es vor gericht geht, also wie sind da die urteile? knast? ja person a weiss das man sowas nicht macht und findet sich selbst scheisse dafür! sollte person a sich wenn es soweit kommt einen anwalt nehmen oder wird der anwalt da nicht viel machen können? achso person b ist ü30.
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Tibor
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Re: Nacktbilder

Beitrag von Tibor »

War Person B wenigstens hübsch?
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Re: Nacktbilder

Beitrag von Tobias__21 »

§ 201a StGB ist bekannt?
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Tibor
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Re: Nacktbilder

Beitrag von Tibor »

Ist der nicht teleologisch zu reduzieren, soweit die Person unattraktiv ist?
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Re: Nacktbilder

Beitrag von Tobias__21 »

Tibor hat geschrieben:Ist der nicht teleologisch zu reduzieren, soweit die Person unattraktiv ist?
Jap, aber wenn man Bilder von unattraktiven Personen verschickt ist man im Bereich der §§ 223ff. StGB zu Lasten des Empfängers. Von daher wird man entweder den ein oder anderen Tod sterben müssen :D
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Tibor
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Re: Nacktbilder

Beitrag von Tibor »

Stimmt, dass dürfte dann allerdings fast § 224 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. StGB und im schlimmsten Fall sogar § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB werden!
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Re: Nacktbilder

Beitrag von Tobias__21 »

Jap, je nachdem. Der Täter hat das Opfer so zu nehmen, wie er es vorfindet.
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Re: Nacktbilder

Beitrag von thh »

Öffentliches Recht wäre es aber nur bei öffentlichen Bildern, oder?
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Tibor
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Beitrag von Tibor »

Strafrecht ist ein Teilgebiet des öffentlichen Rechts.
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Re: Nacktbilder

Beitrag von thh »

Tibor hat geschrieben:Strafrecht ist ein Teilgebiet des öffentlichen Rechts.
Richtig. Ich werde das zukünftig bei der Forenauswahl berücksichtigen.
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Ara
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Re: Nacktbilder

Beitrag von Ara »

dooferesel hat geschrieben:person a war schon 5 monate im gefängniss wegen sachbeschädigungs und diebstahl delikte (2016)
Bestimmt nur deswegen... Und sicherlich Ersttäter gewesen!
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Schnitte
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Re: Nacktbilder

Beitrag von Schnitte »

dooferesel hat geschrieben:achso person b ist ü30.
Dieser Teil des SV ist meines Erachtens mit der von Tibor aufgeworfenen Frage bislang nur unzureichend berücksichtigt.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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Re: Nacktbilder

Beitrag von thh »

Schnitte hat geschrieben:
dooferesel hat geschrieben:achso person b ist ü30.
Dieser Teil des SV ist meines Erachtens mit der von Tibor aufgeworfenen Frage bislang nur unzureichend berücksichtigt.
Ist das hohe Alter nicht nur strafzumessungsrelevant?
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Tibor
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Re: Nacktbilder

Beitrag von Tibor »

Bei ü30 ist das ganz klar § 226 Abs 2 StGB!
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Re: Nacktbilder

Beitrag von Herr Anwalt »

"Nur mal angenommen..."
Es folgt der ausdifferenzierteste Fall der Welt, den nicht mal meine Mandanten so sauber schildern könnten. :D
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