Hey,
findet bei § 28 III vwvfg der Grundsatz nach § 28 I vwvfg schon keine Anwendung oder folgt aus ihm nur die Entbehrlichkeit? (die jedoch anders als bei § 28 II vwvfg nicht nur ausgeübt werden kann sondern muss?)
§ 28 III VwVfG
Moderator: Verwaltung
- Seb
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Re: § 28 III VwVfG
Liegen die Vrs. des Abs. 3 vor, ist eine Anhörung quasi verboten. Die Anhörung ist nicht lediglich entbehrlich, sie darf schon gar nicht erfolgen. Die Regelung des Abs. 3 ist zwingend. Ob man eine solch strenge Regelung überhaupt braucht, ist eine andere Frage. Im förmlichen Verwaltungsverfahren gibt es eine vergleichbare Regelung jedenfalls nicht, § 66 VwVfG.
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