§ 28 III VwVfG

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Seb
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§ 28 III VwVfG

Beitrag von Seb »

Hey,

findet bei § 28 III vwvfg der Grundsatz nach § 28 I vwvfg schon keine Anwendung oder folgt aus ihm nur die Entbehrlichkeit? (die jedoch anders als bei § 28 II vwvfg nicht nur ausgeübt werden kann sondern muss?)
Tobias__21
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Re: § 28 III VwVfG

Beitrag von Tobias__21 »

Liegen die Vrs. des Abs. 3 vor, ist eine Anhörung quasi verboten. Die Anhörung ist nicht lediglich entbehrlich, sie darf schon gar nicht erfolgen. Die Regelung des Abs. 3 ist zwingend. Ob man eine solch strenge Regelung überhaupt braucht, ist eine andere Frage. Im förmlichen Verwaltungsverfahren gibt es eine vergleichbare Regelung jedenfalls nicht, § 66 VwVfG.
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