Abgrenzung ÖR-PR - Abschleppfall zw. Beamten + Dienstherrn

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Eiskönigin
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Abgrenzung ÖR-PR - Abschleppfall zw. Beamten + Dienstherrn

Beitrag von Eiskönigin »

Hallo zusammen,

ich befasse mich gerade mit einer grundlegenden Frage an der Schnittstelle ÖR-Privatrecht und sehe den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr. Vielleicht weiß hier jemand Rat.

Ein Beamter parkt auf einem Parkplatz, den sein Dienstherr angemietet hat, in einem Bereich, in dem das Parken eindeutig und für den Beamten klar erkennbar nicht erlaubt ist (z. B. direkt vor einem vom Dienstherrn aufgestellten Parkverbotsschild). Der Dienstherr, der die Identität des Falschparkers nicht so schnell herausfinden kann, lässt das Fahrzeug nun abschleppen, indem er einen privaten Abschleppdienst beauftragt.

Wäre der Dienstherr ein Supermarkt und der Falschparker eine Privatperson, hätte man den ganz normalen zivilrechtlichen Abschleppfall und der Beseitigungsanspruch würde aus § 859 BGB folgen. Das Abschleppenlassen ist in aller Regel rechtmäßig, da es sich gegen verbotene Eigenmacht richtet.

Gefühlt muss es hier im Ergebnis genauso liegen.

Aber nun fangen meine Schwierigkeiten an:
Kann sich der Dienstherr gegen seinen eigenen Beamten auf einen zivilrechtlichen Selbsthilfeanspruch stützen?
Wenn nein, benötigt er eine Ermächtigungsgrundlage im Verhältnis zum eigenen Beamten - und wenn ja, welche ist das? (Ich habe hier über das Hausrecht nachgedacht, aber gilt die auch im reinen Innenrechtsverhältnis Beamter-Dienstherr und, wenn ja, reicht das Hausrecht wegen des Vorbehalts des Gesetzes überhaupt aus?

Viele Grüße
Eiskönigin
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