Hamburger SOG: "zuständige Verwaltungsbehörde"?

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Hamburger SOG: "zuständige Verwaltungsbehörde"?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Eine äußerst simple Frage, die mir eine kursorische Lektüre des Hamburger SOG (und das in dem Landesgesetzestext enthaltene Inhaltsverzeichnis) leider nicht beantworten konnte:

Woraus ergibt sich die regelmäßig zuständige Verwaltungsbehörde nach dem SOG?

Nur der Vollständigkeit halber:

- ein Lehrbuch um Hamburger LandesR habe ich leider auf die Schnelle nicht gefunden
- die Eilzuständigkeit der Polizei nach § 3 SOG ist bekannt, aber hier nicht gefragt
- das SOG selbst sagt dazu leider nichts
- in "meinem" ursprünglichen Bundesland findet sich eine Zuständigkeitsregelung im PolizeiG selbst
- ich vermute, dass es "das Ordnungsamt" ist, hätte dafür aber auch gerne eine Norm o.Ä.


Danke! :)
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Tibor
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Re: Hamburger SOG: "zuständige Verwaltungsbehörde"?

Beitrag von Tibor »

Das müsste die hier sein: Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei vom 9. Dezember 1991
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
Gelöschter Nutzer

Re: Hamburger SOG: "zuständige Verwaltungsbehörde"?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Danke!

Verdammt, hatte die Anordnung zwar gesehen, aber den Titel überlesen; meine Augen sprangen sofort auf "Datenverarbeitung"...
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Ara
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Re: Hamburger SOG: "zuständige Verwaltungsbehörde"?

Beitrag von Ara »

In Hamburg ist jede Fachbehörde selbst in ihrem Geschäftsbereich zuständig (wie es ja § 3 I SOG auch sagt). Die Geschäftsbereiche der Fachbehörden sind nicht irgendwo gesammelt, sondern halt breit gestreut in Normen.

Ein klassisches "Ordnungsamt" gibt es in Hamburg nicht. Es gibt in den Bezirken nen Ordnungsdienst als Fachbereich, da läuft aber nicht mehr viel auf, weil es quasi für alles eine Fachbehörde gibt.

Das ist nicht immer ganz eindeutig. Willst du z.B. ne Sondernutzungserlaubnis für öffentliche Wege landest bei dem Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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