Hallo,
wenn die Fachaufsicht aufsichtsrechtliche Maßnahme ergreifen will, bspw. eine Ersatzvornahme, dann muss sie sich doch dafür an die Rechtsaufsicht wenden, sofern im jeweiligen Fachgesetz nicht eine fachaufsichtliche Befugnis: "Ersatzvornahme" geregelt ist (habe ich noch nie gesehen und ich denke das gibt es auch nicht)? Teilweise gibt es aber ein Selbsteintrittsrecht der Fachaufsicht, was einer Ersatzvornahme nahe kommt. Wenn ich das aber nicht habe und die Fachaufsicht geht im Wege einer Ersatzvornahme vor, dann ist das doch rechtswidrig, oder?
Ich frage deshalb, weil sich bei mir irgendwie der (wohl falsche) Gedanke eingebrannt hat, die Fachaufsicht dürfe alles, was die Rechtsaufsicht auch darf. Aber dem scheint nicht so zu sein.
Was ist eigentlich, wenn Fach- und Rechtsaufsicht beim RP sind und das RP ersichtlich im Wege der Fachaufsicht vorgehen will (Auslegung des Bescheids) da aber auch eine rechtsaufsichtliche Maßnahme mit drin ist? Nach außen ist die Behörde ja zuständig. RP ist RP, welches Dezernat das in der Binnenorganisation macht, führt ja nicht dazu, dass eine sachliche Zuständigkeit nicht gegeben ist. Aber wie ist das in diesem Fall? Kann die Gemeinde hier sagen, dass es Lolek von der Rechtsaufsicht hätte machen müssen, anstatt Bolek von der Fachaufsicht eine Tür weiter und das Ding ist rechtswidrig?
Rechtsaufsicht vs. Fachaufsicht
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Rechtsaufsicht vs. Fachaufsicht
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Re: Rechtsaufsicht vs. Fachaufsicht
Ich würde es merkwürdig finden, die Fachaufsicht bei einer anderen Behörde anzusiedeln als die Rechtsaufsicht. Das mag theoretisch denkbar sein und vielleicht auch mal hier und da vorkommen, ist aber sicher nicht der Standardfall. Artikel 115 der Bayerischen Gemeindeordnung illustriert das beispielhaft; § 136 der Hessischen Gemeineordnung differenziert nicht einmal zwischen beiden Arten der Aufsicht.
Wenn beide bei derselben Behörde, aber in verschiedenen Dezernaten oder Abteilungen, angesiedelt sind, würde ich das so sehen, wie du gesagt hast: Nach außen hin ist die Behörde eine monolithische Einheit; die Frage, welche Einheit innerhalb der Behörde gehandelt hat, genügt nicht, um eine Rechtswidrigkeit zu begründen (auch wenn es behördenintern zu Ärger für Bolek führen kann, wenn er so einen Bescheid rausgeschickt hat, ohne vorher Lolek zu fragen).
Wenn tatsächlich einmal Rechts-und Fahcaufsicht auseinanderfallen, dann sind beide Aufsichten auf ihre jeweils zugewiesenen Befugnisse beschränkt. Soll heißen (wieder am Beispiel Bayerns illustriert): Ersatzvornahme kann die Rechtsaufsicht machen, nicht die Fachaufsicht (Artikel 113 BayGO). Die Fachaufsicht kann das für sich allein nicht, sie kann aber Weisungen erteilen (Artikel 116 BayGO). Diese Weisungen sind für die Gemeinde verbindlich; wenn die Gemeinde ihnen nicht nachkommt, dann kann die Fachaufsicht die Rechtsaufsicht ersuchen, das zu beanstanden (Artikel 112 BayGO) und danach dann ggf. im Wege der Ersatzvornahme selber zu machen.
Wenn beide bei derselben Behörde, aber in verschiedenen Dezernaten oder Abteilungen, angesiedelt sind, würde ich das so sehen, wie du gesagt hast: Nach außen hin ist die Behörde eine monolithische Einheit; die Frage, welche Einheit innerhalb der Behörde gehandelt hat, genügt nicht, um eine Rechtswidrigkeit zu begründen (auch wenn es behördenintern zu Ärger für Bolek führen kann, wenn er so einen Bescheid rausgeschickt hat, ohne vorher Lolek zu fragen).
Wenn tatsächlich einmal Rechts-und Fahcaufsicht auseinanderfallen, dann sind beide Aufsichten auf ihre jeweils zugewiesenen Befugnisse beschränkt. Soll heißen (wieder am Beispiel Bayerns illustriert): Ersatzvornahme kann die Rechtsaufsicht machen, nicht die Fachaufsicht (Artikel 113 BayGO). Die Fachaufsicht kann das für sich allein nicht, sie kann aber Weisungen erteilen (Artikel 116 BayGO). Diese Weisungen sind für die Gemeinde verbindlich; wenn die Gemeinde ihnen nicht nachkommt, dann kann die Fachaufsicht die Rechtsaufsicht ersuchen, das zu beanstanden (Artikel 112 BayGO) und danach dann ggf. im Wege der Ersatzvornahme selber zu machen.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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Re: Rechtsaufsicht vs. Fachaufsicht
Danke Dir.
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Re: Rechtsaufsicht vs. Fachaufsicht
Sind aber alles nur Eigenüberlegungen, ich hab kein Experteniwissen auf dem Gebiet
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Re: Rechtsaufsicht vs. Fachaufsicht
Das deckt sich größtenteils mit meinen eigenen Gedanken und den Ausführungen meines AG LeitersSchnitte hat geschrieben:Sind aber alles nur Eigenüberlegungen, ich hab kein Experteniwissen auf dem Gebiet
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