Aufbau verwaltungsrechtliche Urteil

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Aufbau verwaltungsrechtliche Urteil

Beitrag von Klingeln und Pfeifen »

Hallo zusammen,

ich bin mir nicht sicher, ob ich es wirklich zu 100% verstanden habe, wie das verwaltungsrechtliche Urteil im Hinblick auf § 313 III ZPO richtig aufgebaut wird.

Wenn es bei einer zu prüfenden Norm schon an einer Tatbestandsvoraussetzung fehlt, so ist direkt auf dieses Merkmal abzustellen, und die Anwendbarkeit der Norm abzulehnen. z.B. Klage auf Erteilung Baugenehmigung und Verstoß gegen Bauordnungsrecht, direkt hierauf abstellen und die begehrte Baugenehmigung ablehnen.

Wie ist es, wenn das Ermessen falsch ausgeübt wurde und ein angegriffener VA schon deshalb aufgehoben werden muss? Direkt aufs fehlerhaft ausgeübte Ermessen abstellen scheint mir irgendwie falsch. Denn die Ermessensausübung ist ja eigentlich von der Erfüllung des Tatbestandes abhängig.

Könnt ihr mir helfen?
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sai
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Re: Aufbau verwaltungsrechtliche Urteil

Beitrag von sai »

117 VwGO, nicht 313 ZPO. Daraus ergeben sich auch die Unterschiede.
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Re: Aufbau verwaltungsrechtliche Urteil

Beitrag von Klingeln und Pfeifen »

Vielen Dank für die Antwort. Ich vermag jedoch nicht zu erkennen, inwiefern sich aus der Vorschrift ein Unterschied ergibt.
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sai
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Re: Aufbau verwaltungsrechtliche Urteil

Beitrag von sai »

§ 313 III ZPO sieht vor, dass die Entscheidungsgründe in einem zivilrechtlichen Urteil kurz und gedrängt darzustellen sind. § 117 VwGO sieht das nicht vor. Im Grundsatz ist daher alles darzustellen.
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Re: Aufbau verwaltungsrechtliche Urteil

Beitrag von Klingeln und Pfeifen »

Vielen Dank für deine Antwort.

Aber § 108 I 2 VwGO stellt ja auch nur die die Anforderung, dass die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das klingt für mich doch sehr nach § 313 III ZPO. Zudem müsste nicht § 313 III ZPO sowieso über § 173 VwGO mangels anderweitiger Bestimmungen zur Anwendung kommen?

Der BeckOK sagt zu § 107 VwGO: "Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entsch. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (vgl. § 313 Abs. 3 ZPO). Sie geben die Gründe an, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 S. 2)." Das klingt ja auch danach, als dass es nicht so wesentliche Unterschiede zum Zivilurteil gibt.
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