45 VI StVO und Straßenrecht

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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JPivonka
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45 VI StVO und Straßenrecht

Beitrag von JPivonka »

Kann die Straßenverkehrsbehörde eine Straße für anderen Verkehr super außer für lkw einer Baufirma, die ein Haus dort abreißen und den schutt abtransportieren müssen, wenn dies unter normalen Umständen nicht möglich wäre oder inwieweit sind da Straßenrechtliche Belange zu berücksichtigen, sodass die zuständige Behörde in diesem Sinne der Straßenbaulastträger wäre?

Generell wird das Verhältnis von Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht ja mit Vorbehalt des Straßenrechts und Vorrang des Strassenverkehrsrechts umschreiben was etwa bedeutet, dass mit einer Anordnung nach 45 StVO zwar Widmungsrechtloch zugelassenrr Verkehr ausgeschlossen wird, dies aber eine gewisse Grenze nicht überschreiten darf... Also angenommen die Straßensperrung bewegt sich innerhalb dieser Grenze Stünden dann dennoch keine andereb Aspekte einer Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde entgegen? Was ist, wenn es in dem Rahmen zu Schäden an der Straße kommt... Eine die Straße in Mitleidenschaft ziehende Nutzung wäre ja nicht mehr Widmungsrechtlich sodass eine entsprechebde Erlaubnis nicht mehr nach 29 StVO gedeckt wäre aber das kann man ja nicht von vornherein sehen... Reicht es da, dass bei einer solchen Anordnung wie oben nach 45 VI dann der Straßenbaulastträger angehört wird vorher?
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