Benotung der Zulässigkeit

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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susibjjj
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Benotung der Zulässigkeit

Beitrag von susibjjj »

Hallo,
ich hätte da mal eine kleine Frage.
Wie sieht es denn mit der Bewertung der Zulässigkeit bei einem Verfahren vor dem BVerfG aus?
Viele sagen immer nur die Begründetheit würde Punkte bringen.
Ich habe nun heute eine Klausur hinter mich gebracht, die 2 Problemchen in der Zulässigkeit beinhaltete, welche zu lösen waren
Da ich so lange für die Zulässigkeit gebraucht hab, welche fehlerlos ist, ist meine Begründetheit umso schlechter geworden.
Keine richtige Gliederung ist vorhanden und alles ist ein bisschen chaotisch und ungeordnet.
Mein Endergebnis stimmt dennoch mit der Mehrheit der Leute überein, welche die Klausur geschrieben haben.
Bei der Zusatzfrage konnte ich ebenfalls nur den ersten Teil beantworten.

Die Klausur ist echt wichtig für mich, deswegen frage ich mich ununterbrochen ob man noch mit 4 Punkten rechnen kann, wenn man eine fehlerfreie Zulässigkeit hat und die Grundprobleme in der Begründetheit teilweise erkannt hat.

vVielen Dank, falls ihr aus eurer Erfahrung helfen könnt O:)
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Tibor
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Re: Benotung der Zulässigkeit

Beitrag von Tibor »

Erstes Semester? Rep? Ref?
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susibjjj
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Re: Benotung der Zulässigkeit

Beitrag von susibjjj »

erstes deswegen weiß ich auch noch nicht so viel über den Bewertungsmaßstab
Tobias__21
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Re: Benotung der Zulässigkeit

Beitrag von Tobias__21 »

Dürfte reichen, wenn die Zulässigkeit fehlerfrei ist und Du die Probleme in der Begründetheit zumindest erkannt hast.
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Tibor
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Re: Benotung der Zulässigkeit

Beitrag von Tibor »

Ja, in der Ferndiagnose lässt sich schlecht beurteilen, wie die Probleme wirklich gewichtet waren, aber es ist nicht fernliegend, dass in einer Erstsemestlerklausur auch mal zwei Probleme aus dem Verfahrensrecht entscheidend sind und in der Begründetheit eher wenig Aufwand lauert.
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Eagnai
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Re: Benotung der Zulässigkeit

Beitrag von Eagnai »

Kann man unmöglich sagen, ohne deine Klausur zu kennen. Es hängt ja auch noch viel davon ab, wie gut oder schlecht jemand den Gutachtenstil beherrscht, wie gut oder schlecht jemand argumentiert, ob die Klausur von Grammatik und Rechtschreibung her passt... gerade im ersten Semester scheitert es oft nicht nur an der inhaltlichen Lösung.

Also so schwer es fällt: Du wirst erst bei der Bekanntgabe der Ergebnisse herausfinden, ob es gereicht hat.
Gelöschter Nutzer

Re: Benotung der Zulässigkeit

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Da ich so lange für die Zulässigkeit gebraucht hab, welche fehlerlos ist, ist meine Begründetheit umso schlechter geworden.
Keine richtige Gliederung ist vorhanden und alles ist ein bisschen chaotisch und ungeordnet.
Mein Endergebnis stimmt dennoch mit der Mehrheit der Leute überein, welche die Klausur geschrieben haben.
Bei der Zusatzfrage konnte ich ebenfalls nur den ersten Teil beantworten.
Abgesehen davon, dass man keine Ferneinschätzung geben kann: Du scheinst dich sehr auf Ergebnisse zu fokussieren. Es geht aber nicht um die Ergebnisse, sondern um eine adäquate Begutachtung eines Falls - wenn die Erarbeitung und Darstellung deiner Ergebnisse z.B. nicht stringent ist, macht sich das notenmäßig extrem stark bemerkbar. Insofern mal ganz direkt gesagt: Ob dir die Prüfung der Zulässigkeit fehlerlos gelungen ist, kannst Du nicht wissen.
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Schnitte
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Re: Benotung der Zulässigkeit

Beitrag von Schnitte »

Schließe mich dem an, was andere schon gesagt haben. Es kommt wirklich darauf an, wo der Schwerpunkt der Probleme in der Klausur lag. Es kann schon sein, dass mal eine Klausur gespickt mit verfassungsprozessualen Problemen in den ersten Semestern kommt und die Begündetheit eher simpel ist. Wenn man die dann versemmelt (damit meine ich: Unsauber löst; ob das Ergebnis am Ende das ist, zu dem auch die Lösungsskizze oder die Mehrheit der Kommilitonen gelangt, ist nicht entscheidend, wenn die Argumentation murks ist - hier schließe ich mich vor allem Quantensprung an), dann wird man kaum bestanden haben.

Wenn aber - und das ist doch meistens der Fall - der Schwerpunkt der Probleme in der Begründetheit lag und man die passabel gelöst hat, dann sollte das mit dem Bestehen auch klappen, selbst dann, wenn die Zulässigkeit nicht so der Hit war. Wird vielleicht keine Mördernote, aber über dem Strich sollte es in so einem Fall schon sein.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
knoips
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Re: Benotung der Zulässigkeit

Beitrag von knoips »

Hallo, erstes Semester!? Da kannst du schreiben was du willst.
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