Hallo,
§ 51 VwVfG ist ja, weil rechtschutzintensiver, vorrangig vor den §§ 48, 49 VwVfG zu prüfen. Dann müsste er aber doch auch im Studium eine viel größere Rolle einnehmen, aber dort dreht sich eigentlich alles um die §§ 48, 49. Wie kann das sein? Ist der § 51 nicht/kaum klausurrelevant? Werden Klausursachverhalte extra so gestellt, dass § 51 nicht einschlägig ist?
In meinen Übungsklausuren in dem Bereich ging es jedenfalls immer nur um die §§ 48, 49. Zu § 51 wurden nie Ausführungen erwartet. Ich will aber keine falschen Schwerpunkte setzen...
Relevanz von § 51 VwVfG?
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Re: Relevanz von § 51 VwVfG?
Ich denke, es liegt daran, dass die Vorschrift eine Änderung der Sach- und Rechtslage oder der Beweislage voraussetzt. Beides kommt im Studium nicht vor. Die Rechtslage ist konstant, und die Tatsachen werden im Sachverhalt unverrückbar und ohne Notwendigkeit einer Beweiserhebung mitgeteilt. Da bleibt kein Raum für § 51.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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Re: Relevanz von § 51 VwVfG?
Ok, das scheint mir schlüssig. Vielen Dank!