Störermehrheit Gefahrenabwehrrecht

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Tobias__21
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Störermehrheit Gefahrenabwehrrecht

Beitrag von Tobias__21 »

Hallo,

Klausurfall (leicht abgewandelt von mir)

Zweckverband verlegt Abwasserrohr mit bau- und wasserrechtlicher Genehmigung in ausreichendem Abstand zu einem Fluß, jedoch ist der Abstand ein paar Meter kürzer als in der Genehmigung auferlegt. Grundstück auf dem das Rohr liegt wird vom Träger der Unterhaltungslast des Gewässers vom Eigentümer (einem Dritten) gekauft. Man entschließt sich den Fluß mäandern zu lassen. Daraufhin ändert sich der Flußlauf und er rückt bedenklich nah ans Abwasserrohr. Es droht Gefahr, dass das Rohr vom Fluß zerstört wird und es zu einer Gewässerverunreinigung kommt.

Das LRA erlässt Bescheid an Zweckverband: Wasserrohr umlegen
Zweckverband sagt: Wir sind nicht Störer, der Träger soll den Fluß absichern.

Ich tue mir etwas schwer mit der Lösung.

Ideen:

-Wer ist Eigentümer des Abwasserrohrs? Ist das Rohr wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, oder steht das noch im Eigentum des Zweckverbands? Im Grundbuch wurde damals keine Dienstbarkeit eingetragen, als der Dritte dem Zweckverband die Rohrverlegung auf seinem Grundstück erlaubte. Träger der Unterhaltungslast wusste beim Kauf nichts von dem Rohr. Klausurtaktisch müsste es noch im Eigentum des Zweckverbands stehen. Aber werden Rohre nicht wesentliche Bestandteile des Grundstücks? In den Kommentar will ich noch nicht schauen. Was überseh ich da? Irgendein Tipp? :)

- Wie krieg ich die Störereigenschaft sortiert? Die letzte Ursache hat doch wohl der Träger gesetzt in dem er den Fluß mäandern hat lassen. Handlungsstörer? Zustandsstörer? Was ist mit der Tatsache, dass der Zweckverband das Rohr zwar ursprünglich in ausreichendem Abstand verlegt hat, aber dennoch gegen den vorgegebenen Abstand in der Genehmigung verstoßen hat? Wäre dieser Abstand der Genehmigung eingehalten worden, hätte man heute kein Problem. Damals stand ein mäandern lassen jedoch nicht im Raum. Ist schon paar Jahre her.

- Polizeipflicht von Hoheitsträgern wird wohl auch eine Rolle spielen.

§ 3 GKZ BW
Rechtsnatur
Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.
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Ara
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Re: Störermehrheit Gefahrenabwehrrecht

Beitrag von Ara »

Hast PN
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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