FFK gegen welchen Bescheid?

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Ara
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FFK gegen welchen Bescheid?

Beitrag von Ara »

Moin,

in meiner Klausur heute hatte ich eine Konstellation die mich etwas überfordert hatte. Ich fürchte, dazu wird auch gar nichts in der Musterlösung stehen, daher will ich hier mal schauen, ob mich jemand erhellen kann.

Fall ist eine Konkurrentenverdrängungsklage, die sich erledigt hat: Kläger K beantragt Zulassung zum Fest. Dieser wird, wie auch schon die Jahre zuvor, abgelehnt mit der Argumentation, dass der Bewerber X besser passt. K legt Widerspruch ein. Am Tag des Festes wird der Widerspruchsbescheid erlassen. Einige Tage später kommt K zum Anwalt A und will verhindern, dass ihm das im nächsten Jahr wieder passiert.

Da das Fest stattgefunden hat, hat sich die Sache erledigt. Keiner dieser Bescheide entfaltet mehr eine Beschwer.

Aber gegen welchen Bescheid muss K nun die Fortsetzungsfeststellungsklage erheben? Es gibt hier ja insgesamt vier Bescheide/Ansprüche über die man gehen kann. Aus denen ergaben sich mir drei grundsätzlich sinnvolle Wege:

1. FFK des Verpflichtungsanspruchs auf Zulassung
2. FFK des Verpflichtungsanspruch + FFK Anfechtung der Zulassung des X
3. FFK Anfechtung des Ablehnungsbescheids + Widerspruchsbescheids

Ich habe mich nun für Variante 3 entschieden, weil es mE für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr völlig ausreicht, wenn die Ablehnung als Rechtswidrig eingestuft wird. Für eine darüberhinausgehende Prüfung der Verpflichtung zur Zulassung fehlte das Feststellungsinteresse. Ich hab das dann auch über 3 Seiten diskutiert, hatte aber irgendwie das Gefühl, dass die Klausur darauf gar nicht angelegt war.

Was ist da aber nun das richtige vorgehen? Stimmt meine Argumentation? Darf der Kläger sich aussuchen was er will?

Danke,
Ara
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Tobias__21
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Re: FFK gegen welchen Bescheid?

Beitrag von Tobias__21 »

Hätte ich genau so gemacht. Eine FFK hinsichtlich des Verpflichtungsanspruchs wird doch auch schwierig, da die Behörde ja Ermessen hat, man also nur zu einem Bescheidungsurteil (heisst das so?) kommt, sofern das Ermessen nicht auf Null reduziert ist. Ich kenne das auch nur so. Ich hatte so einen Fall in der Praxis, da ging es um einen Markt. Am Ende musste die Behörde über die Standvergabe nochmal komplett neu entscheiden und der Kläger wurde danach auch nicht zugelassen.

Was würde es dem Kläger in deinem Fall bringen, mit der FFK auf Verpflichtung zu gehen? Das Ding ist ja durch. Es macht doch gar keinen Sinn, wenn man feststellt, dass die Behörde ihn hätte neu bescheiden müssen. Ich überlege gerade, ob es ihm etwas für einen nachfolgenden SE Prozess bringen würde. Aber da reicht doch auch die Feststellung dass es rechtswidrig war aus, oder nicht? Man müsste dann halt in diesem Folgeprozess klären, ob er bei ordnungsgemäßem Vergabeverfahren zugelassen worden wäre, oder nicht. Wäre er nicht zugelassen worden, dürfte er auch keinen Schaden haben.

Andererseits enthält doch die FFK in der Verpflichtungskonstellation auch die Feststellung, dass die Ablehnung rechtswidrig war. Aber ist die in Bescheidungskonstellationen überhaupt denkbar?
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Ara
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Re: FFK gegen welchen Bescheid?

Beitrag von Ara »

Naja er will, dass ihm nächstes Jahr nicht wieder mit den gleichen Gründen der Zugang verwehrt wird.

Hier gab es auch noch das Zusatzproblem, dass sein Widerspruch verfristet war und die Behörde sich trotzdem auf die Sache eingelassen hat. Da die Behörde aber Verfristung ja nur heilen kann, wenn kein Dritter betroffen ist, kann die Zulassung des X eh nicht mehr angegriffen werden. Das heißt Variante 2 würde im konkreten Fall schon daran scheitern.

Ansonsten sehe ich wie du aber auch keinen Mehrwert die FFK auf die Verpflichtung zu stützen statt auf die Anfechtung. Aber darum ja meine Frage, ob ich da irgendwas übersehen hab.
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Re: FFK gegen welchen Bescheid?

Beitrag von Tobias__21 »

Glaube nicht, dass Du was übersehen hast. Allerdings bin ich auch nicht der stärkste Öff-Rechtler ;). Dass die Behörde die gleichen Gründe im nächsten Jahr nochmal anführt, kriegt er ja auch über die FFK in der Anfechtungskonstellation verhindert. Die Behörde wird sich ja die Feststellungen zu Herzen nehmen -> Edelmanntheorie.

Was mich allerdings ein bisschen stört, ist dass die normale Situation ohne Erledigung ja wäre: AK, um den Konkurrenten rauszukicken, gegen seine Zulassung + VK auf eigene Zulassung (kann man prozessual auch anders machen und nur eine einzige VK erheben, je nach Fallgestaltung). Sein Klageziel ist also Zulassung. Muss die FFK nicht an diesem ursprünglichen Klageziel anknüpfen?
Zuletzt geändert von Tobias__21 am Samstag 3. März 2018, 15:28, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: FFK gegen welchen Bescheid?

Beitrag von Brainiac »

Ohne Erledigung wäre der Kläger doch sinvollerweise im Wege der Versagungsgegenklage (also Verpflichtungsklage) vorgegangen. Wieso soll sich das hier nicht fortsetzen?
Ich denke, du hast mit dem (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse den diesbzgl. problematischen Punkt angesprochen.
Zumindest, wenn ohne Erledigung ein Vornahmeurteil zugunsten des Klägers herausgekommen wäre, spricht mE aber vieles dafür, auch hier die Verpflichtungs-FFK anzunehmen. Da man im Vorfeld (bzw. hier: Prüfung der Zulässigkeit) - theoretisch - nicht weiß, ob Bescheidungs-/Verpflichtungsurteil erfolgt, würde ich zu Var. 2 tendieren.
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Re: FFK gegen welchen Bescheid?

Beitrag von Tobias__21 »

Brainiac hat geschrieben:Ohne Erledigung wäre der Kläger doch sinvollerweise im Wege der Versagungsgegenklage (also Verpflichtungsklage) vorgegangen. Wieso soll sich das hier nicht fortsetzen?
Ich denke, du hast mit dem (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse den diesbzgl. problematischen Punkt angesprochen.
Zumindest, wenn ohne Erledigung ein Vornahmeurteil zugunsten des Klägers herausgekommen wäre, spricht mE aber vieles dafür, auch hier die Verpflichtungs-FFK anzunehmen. Da man im Vorfeld (bzw. hier: Prüfung der Zulässigkeit) - theoretisch - nicht weiß, ob Bescheidungs-/Verpflichtungsurteil erfolgt, würde ich zu Var. 2 tendieren.
Der Gedanke ist mir auch gerade gekommen. Ich habs editiert oben, als Du geschrieben hast.
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Re: FFK gegen welchen Bescheid?

Beitrag von Ara »

Das Problem ist, dass man dann natürlich etwas zur Rechtskraft beim Bescheid des X sagen muss... Der X war in der Klausur namentlich gar nicht benannt, sein Bescheid war nicht abgedruckt und man wusste nicht, ob der Mandant über den Bescheid des X belehrt wurde (wurde er das nämlich, wäre der Bescheid des X nicht mehr anfechtbar).

Naja ich bin gespannt... Vielleicht haben die sich in der Musterlösung gar keine Gedanken darüber gemacht.
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Re: FFK gegen welchen Bescheid?

Beitrag von Tobias__21 »

Ich glaube auch, dass da beides geht. Wenn man die FFK auf die Verpflichtung stützt muss man ja auch die Rechtswidrigkeit der Ablehnung prüfen. Ich glaube auch nicht, dass die FFK auf AK gestützt am Rechtsschutzbedürfnis scheitert. Die FFK auf VK wäre ja in dem Fall keine einfacherer Weg. Das Gericht muss ja beides Mal das gleiche prüfen und seine Zulassung (ursprüngliches Klageziel) kriegt er ja so oder so nicht mehr.
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Re: FFK gegen welchen Bescheid?

Beitrag von Muirne »

Ich hätte die Verpflichtungsklage weiter geprüft (also Var. 2 bzw. 1, wenn Verfristung hinsichtlich X), geht ja auch auf Neubescheidung. Folgte man deiner Argumentation oben, gäbe es die FFK doppelt analog ja überhaupt gar nicht.
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Re: FFK gegen welchen Bescheid?

Beitrag von Ara »

Die VRinOVG war die Frage wohl auch zu heiß... Sie hat lediglich aus "§ 113 I 4 VwGO analog" ein "doppelt analog" gemacht, dann zwei Kommatafehler korrigiert und nen Haken drangesetzt....

Das heißt ich habe 2 Seiten argumentiert, warum einfach analog ausreicht. Die muss sie auch gelesen haben, weil sie die fehlenden Kommata ergänzte und hat ohne weiteren Kommentar einfach doppelt analog rangeschrieben, obwohl meine Argumentation erklärte, warum ich es gerade nicht doppelt analog mache...

Naja...
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Re: FFK gegen welchen Bescheid?

Beitrag von Muirne »

War ja auch mein Ergebnis. ;)

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Re: FFK gegen welchen Bescheid?

Beitrag von Ara »

Muirne hat geschrieben:War ja auch mein Ergebnis. ;)

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Ja dann hätte sie aber ja mitteilen müssen, dass meine zwei Seiten Ausführungen unnütz waren :P Musterlösung schreibt übrigens einfach "§ 113 I V VwGO (doppel) analog" ohne weitere Begründung.
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Re: FFK gegen welchen Bescheid?

Beitrag von Muirne »

Es macht ja auch Sinn weil es nunmal die ursprüngliche Klage war, die weiter verfolgt wird. Nehme mal an dass doppelt analog sollte schlicht ausdrücken dass du das ganze verkomplizierst bzw es halt so nicht richtig und üblich ist. ich beschäftige mich oft auch mit 2,3 seiten Ausführungen nicht mehr inhaltlich wenn sie halt vom Einstieg nicht passen und ich das dran geschrieben habe. Ist dann auch nicht immer schlimm, wenn sonst noch richtiges kommt, aber beim korrigieren fängt man dann ja nicht an jeden Satz auseinander zu nehmen, wenn das in eine Richtung geht die nicht so passt. Dass es einer ovg Richterin zu heiß war sich mit deiner Lösung auseinander zu setzen glaube ich daher nicht. Für sie war es halt klar.

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Re: FFK gegen welchen Bescheid?

Beitrag von Muirne »

Will sagen: sie hat dir ja schon gesagt, es war unnütz. Nur halt einfach in nett. :)

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Re: FFK gegen welchen Bescheid?

Beitrag von Tobias__21 »

Bei solchen Geschichten lohnt es sich doch eigentlich nicht ein größeres Fass aufzumachen, oder? Im ersten Examen vielleicht, aber es ist ja klar, dass es eine FFK ist ob die jetzt doppelt analog oder einfach analog ist, ist doch in der Praxis irrelevant? Mehr als ein paar Sätze hätte ich da, auch um Zeit zu sparen, wahrscheinlich nicht geschrieben. Oder lag da ein Schwerpunkt, bzw. wurde das gesagt, dass man das ausführlich erwartet hat?
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