indizente Normenkontrolle

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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PeterLustig12
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indizente Normenkontrolle

Beitrag von PeterLustig12 »

Hallo,
ich stehe vor einem großen Problem und habe mich jetzt deshalb auch hier angemeldet, bisher war ich immer nur schweigender Leser.

Meine konkrete Frage lautet:
Ist eine Überprüfung einer einfachgesetzlichen Norm im Rahmen eines Organstreits, der aber als angegriffene Maßnahme nicht den Erlass dieses Gesetzes zum Thema hat, möglich?

Oft kommt es mir so vor, als ob diese indizente Überprüfung der Norm nur möglich ist, wenn ein Gesetzeserlass als Maßnahme angegriffen wird, z.B. Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz § 67 Rn. 64 ff. beschreibt diese eben nur im Zusammenhang mit dem Gesetzeserlass; Pernice in der Stellungnahme des BTags zu 2 BvE 2/08 und 2 BvR 1010/08 ebenfalls im Zusammenhang mit einem Gesetzeserlass als Maßnahme; Maurer in Staatsrecht I sieht auch als einzige Möglichkeit, ein Gesetz zum Gegenstand zu machen, über den Gesetzeserlass als Maßnahme.
BeckOK BVerfGG/Walter BVerfGG § 67 Rn. 6 f. wiederum sieht grundsätzlichdie Möglichkeit einer Normüberprüfung, wenn diese für die Entscheidung relevant ist.
Barczak schreibt, dass die Vorfrage für die Auslegung des GG erheblich sein muss. Aber wie soll einfachrechtliches erheblich sein für die Auslegung des GG?

Wie seht ihr das? Kann ich eine einfachgesetzliche Norm auf ihrer Verfassungsmäßigkeit im Organstreit prüfen, selbst dann, wenn die angegriffene Maßnahme nicht der Gesetzeserlass ist?
Danke für die Hilfe.
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Schnitte
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Re: indizente Normenkontrolle

Beitrag von Schnitte »

Ich würde schon sagen ja. Wenn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Handlung, um die es in dem Organstreit geht, die Frage der Rechtmäßigkeit und damit Wirksamkeit eines Gesetzes (denn rechtswidrige Normen sind nach in Deutschland gängiger Theorie nichtig) eine entscheidungserhebliche Vorfrage ist, dann ist die eben zu klären. Das Verwerfungsmonopol des BVerfG steht dem nicht entgegen, weil der Organstreit ja bereits selbst vor dem BVerfG ist. Es wäre nicht im Sinne des Rechtsstaates, in dem Organstreit einem rechtswidrigen Gesetz Wirkung zu verleihen.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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