Hallo, nach welcher Norm beurteilt sich der vorläufige Rechtsschutz, wenn ich in der Hauptsache eine Feststellungsklage in kumulativer Klagehäufung mit einer Anfechtungsklage habe.
Stelle ich dann auf die Feststellungsklage ab und prüfe § 123 VwGO oder auf die Anfechtungsklage und komme zu § 80 V VwGO?
Danke
Vorläufiger Rechtsschutz bei Klagehäufung
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