Art. 1 III GG - "...nachfolgenden Grundrechte binden..."
Moderator: Verwaltung
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Art. 1 III GG - "...nachfolgenden Grundrechte binden..."
Irgendwie finde ich dazu nichts.... Was ist nochmal die Begründung dafür, dass die 3 Gewalten auch an Art. 1 I GG gebunden sind, obwohl in Absatz 3 "die nachfolgenden Grundrechte..." steht?
Danke!
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- Fossil
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Re: Art. 1 III GG - "...nachfolgenden Grundrechte binden..."
Es ist tatsächlich streitig, ob Art. 1 I GG ein Grundrecht ist (BVerfG: (+) ). Teilweise wird da auch auf den Wortlaut des Art. 1 III GG abgestellt. Art. 1 I S. 2 GG bringt aber schon selbst die Verbindlichkeit für alle staatliche Gewalt zum Ausdruck, so dass selbstverständlich alle drei Gewalten an Art. 1 I GG gebunden sind. Der Art. 1 verknüpft gewissermaßen Menschenrechte und Grundrechte miteinander, die Menschenrechte werden Teil der Verfassung. Art. 1 I GG steht auf Grund seiner herausgehobenen Stellung (nicht der Abwägung zugänglich) an erster Stelle.
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Re: Art. 1 III GG - "...nachfolgenden Grundrechte binden..."
Danke für die schnelle Antwort
- Schnitte
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Re: Art. 1 III GG - "...nachfolgenden Grundrechte binden..."
Eines der Argumente dafür, dass Artikel 1 Abs. 1 selbst ein Grundrecht ist, ist die simple Tatsache, dass er unter der Überschrift "Die Grundrechte" steht. Sobald man den Grundrechtscharakter der Vorschrift geklärt hat, ist die Bindung der drei Gewalten daran deutlich leichter zu begründen.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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Re: Art. 1 III GG - "...nachfolgenden Grundrechte binden..."
Nicht alle Regelungen, die in Art. 1 bis 19 GG stehen, sind auch Grundrechte.Schnitte hat geschrieben:Eines der Argumente dafür, dass Artikel 1 Abs. 1 selbst ein Grundrecht ist, ist die simple Tatsache, dass er unter der Überschrift "Die Grundrechte" steht. Sobald man den Grundrechtscharakter der Vorschrift geklärt hat, ist die Bindung der drei Gewalten daran deutlich leichter zu begründen.
- Schnitte
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Re: Art. 1 III GG - "...nachfolgenden Grundrechte binden..."
Was freilich die Literatur nicht davon abhält, das Argument zu zitieren (z.B. Herdegen in Maunz/Dürig, Artikel 1 GG Rdnr. 29).Ant-Man hat geschrieben:Nicht alle Regelungen, die in Art. 1 bis 19 GG stehen, sind auch Grundrechte.Schnitte hat geschrieben:Eines der Argumente dafür, dass Artikel 1 Abs. 1 selbst ein Grundrecht ist, ist die simple Tatsache, dass er unter der Überschrift "Die Grundrechte" steht. Sobald man den Grundrechtscharakter der Vorschrift geklärt hat, ist die Bindung der drei Gewalten daran deutlich leichter zu begründen.
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- Blaumann
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Re: Art. 1 III GG - "...nachfolgenden Grundrechte binden..."
Findest Du? Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG spricht die Bindungswirkung in anderer Formulierung doch ebenfalls aus?Schnitte hat geschrieben:Sobald man den Grundrechtscharakter der Vorschrift geklärt hat, ist die Bindung der drei Gewalten daran deutlich leichter zu begründen.
Es sind jedoch allesamt Regelungen bezüglich der Grundrechte.Ant-Man hat geschrieben: Nicht alle Regelungen, die in Art. 1 bis 19 GG stehen, sind auch Grundrechte.
- Schnitte
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Re: Art. 1 III GG - "...nachfolgenden Grundrechte binden..."
Kann man so sehen, aber die Formulierung könnte man auch als bloßen Programmsatz oder Verfassungsauftrag ohne rechtliche Bindungswirkung lesen (wie das z.B. bei Artikel 20a der Fall ist, der eine sehr ähnliche Sprache verwendet).Blaumann hat geschrieben:Findest Du? Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG spricht die Bindungswirkung in anderer Formulierung doch ebenfalls aus?Schnitte hat geschrieben:Sobald man den Grundrechtscharakter der Vorschrift geklärt hat, ist die Bindung der drei Gewalten daran deutlich leichter zu begründen.
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- Schnitte
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Re: Art. 1 III GG - "...nachfolgenden Grundrechte binden..."
Hier muss ich mich korrigieren, habe eben bei Beck Online die Kommentierung zu 20a nachgeschlagen, anscheinend wird insoweit tatsächlich von einer (wenn auch nur objektiven) Bindungswirkung ausgegangen, die über einen Programmsatz hinausgeht.Schnitte hat geschrieben:Kann man so sehen, aber die Formulierung könnte man auch als bloßen Programmsatz oder Verfassungsauftrag ohne rechtliche Bindungswirkung lesen (wie das z.B. bei Artikel 20a der Fall ist, der eine sehr ähnliche Sprache verwendet).Blaumann hat geschrieben:Findest Du? Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG spricht die Bindungswirkung in anderer Formulierung doch ebenfalls aus?Schnitte hat geschrieben:Sobald man den Grundrechtscharakter der Vorschrift geklärt hat, ist die Bindung der drei Gewalten daran deutlich leichter zu begründen.
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