Meines Wissens nach richtet es sich nach der Intensität der Ungleichbehandlung.
Hohe Intensität -> neue Formel
niedrige Intensität -> Willkürformel
Wobei man mMn mit der neuen Formel nichts falsch machen kann, da man die Intensität der Ungleichbehandlung hier ja zur Abwägung im Rahmen der Angemessenheitsprüfung heranzieht.
Kurze Frage zu Art. 3 I GG - allgemeiner Gleichheitssatz
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Re: Kurze Frage zu Art. 3 I GG - allgemeiner Gleichheitssatz
Die neue Formel ergänzt das Willkürverbot nur. Das BVerfG scheint aber tatsächlich das Willkürverbot immer weiter zurückzuschrauben, wenn es schreibt:
Man kann auch bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Kontrolldichte zurückfahren, so dass für das Willkürverbot eigentlich kein Raum mehr ist. M.E. ist es überflüssig geworden. In der Klausur dürftest Du auch besser mit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung fahren, denn da da hast du bekannte Kriterien. Je nach Schwere kann man sich da auch auf eine Evidenzkontrolle beschränken. Aber besser schön ausführlich machen."Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differnzierungsziel und Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen."
BVerfGE 130, 131 (142)
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