Anfechtung von Nebenbestimmungen zum gebundenen VA

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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ThatWasObjectionable
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Anfechtung von Nebenbestimmungen zum gebundenen VA

Beitrag von ThatWasObjectionable »

Hi,

das Problem der isolierten Anfechtung von VA-Nebenbestimmungen (NB) ist ja ein Verwaltungsrechtsklassiker. Aber ein Detail wird mir noch nicht ganz klar.

Es geht um den Fall, in dem ein gebundener VA mit einer NB i. S. v. 36 VwVfG versehen und diese separat angefochten wird. Gegen Ende dieses Gutachtens, unter "materielle Rechtmäßigkeit der NB", ist dann ja der Tatbestand des 36 I (i.d.R.) Alt. 2 zu prüfen: soll die NB sicherstellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des VA erfüllt werden? Gehört also der Inhalt der NB zu den Voraussetzungen des VA, wäre der VA ohne die NB mangels Erfüllung des Gesetzesvorbehalts rechtswidrig?

So weit so gut, jetzt dachte ich aber der letzte Prüfungspunkt bzgl. der Begründetheit einer Anfechtungsklage gegen eine NB sei die materielle Teilbarkeit von NB und VA, und die sei nur zu bejahen wenn der VA auch ohne NB rechtmäßig wäre.

Ist das kein Widerspruch, bzw. scheitern Fälle in denen 36 I Alt. 2 durchgeht dann automatisch an der fehlenden materiellen Teilbarkeit? Oder wo ist mein Fehler?

Danke!
Tobias__21
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Re: Anfechtung von Nebenbestimmungen zum gebundenen VA

Beitrag von Tobias__21 »

Ne, das ist kein Widerspruch. Eine isolierte AK gegen die Nebenbestimmung ist zulässig, wenn der Rest VA sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann. Die Teilbarkeit wird in der Begründetheit der Klage geprüft, in der Zulässigkeit scheitern meist nur die offensichtlichen Fälle (Evidenz). Dann VK, worauf das Gericht auch hinweist, §§ 86 III, 88 VwGO. Oder der Kläger erhebt eben schon gleich hilfsweise die VK.

Begründet ist die AK, wenn der VA materiell teilbar ist, die Nebenbestimmung rechtswidrig ist und der Kläger in eigenen Rechten verletzt ist. Bei der Teilbarkeit prüft man nun, ob der VA sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann. Ist der VA ohne Nebenbestimmung rechtswidrig, ist er nicht teilbar und die Klage ist unbegründet. Ist er teilbar, wird weiter geprüft ob die Vrs. des § 36 VwVfG vorliegen. Kommt man zu dem Ergebnis, dass es die Nebenbestimmung nicht gebraucht hat, da der VA auch ohne Nebenbestimmung rechtmäßig ist und kein Fall des § 36 I Alt. 1 VwVfG vorliegt, ist die Klage begründet sofern der Kläger auch in eigenen Rechten verletzt ist.
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