Dringend --- Was ist "norminterne Grundrechtswirkung"???

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Dringend --- Was ist "norminterne Grundrechtswirkung"???

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,

kann mir einer erklären was es mit dem Begriff "norminterne Grundrechtswirkung" auf sich hat?
Kann man darüber vielleicht in die Grundrechtsprüfung einsteigen, wenn man die Verletzung einer einfach-rechtlichen drittschützenden Norm bejaht hat und deshalb eigentlich nicht mehr zu den Grundrechten käme???

Bin verwirrt...
Danke schonmal,
Meike
Gelöschter Nutzer

Habe das gleiche Problem...

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,

das gleiche Problem habe ich auch, bin aber noch nicht weiter gekommen. Kann uns bitte jemand helfen??

Vielen Dank und schöne Grüße,

<<--Jurator-->>
Gelöschter Nutzer

Andere Ideen? Irgendjemand?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo Jurator,

wenigstens verzweifle ich hier nicht alleine. Schade, dass uns keiner helfen kann. Habe heute nochmal im Kopp/Schenke die Randnummern dazu durchgelesen, aber das betrifft ja nur die Klagebefugnis. Ich weiß jetzt nicht, ob man innerhalb der Prüfung der Rechtswidrigkeit i.R.e. Drittwiderspruchs bei der Verletzung einer drittschützenden Norm vielleicht über diese "normintere Grundrechtswirkung" die Hinweise im Sachverhalt auf Art. 2 II und Art. 6 GG ausnutzen kann...
zu blöd, dass keine etwas dazu weiß.

Vielleicht hat ja wenigstens jemand eine Idee, wie ich die Anspielungen auf die genannten Grundrechte unterbringen kann???
Ich weiß ja nicht, wie das bei Jurator ist, aber mir würde das auch schon weiterhelfen...
Flanke
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Beitrag von Flanke »

Grundrechte können auf zwei Weisen ein subjektives Recht begründen:

Entweder selbstständig, wenn eine einfachrechtliche Norm nicht greift. Das ist zB der Fall beim Abwehrrecht des Konkurrenten gegen eine Subvention ohne gesetzliche Grundlage. Man spricht von "normexterner" Grundrechtswirkung.

Oder es existiert eine Norm, deren Schutznormcharakter aber zweifelhaft ist. Hier können Grundrechte zu einer Normauslegung zwingen, nach der ein subjektives Recht besteht. Das ist die "norminterne" Grundrechtswirkung. Beispiel: Möglicherweise zwingt Art. 12 GG dazu, die Vorschriften über Ausnahmen vom Ladenschluss als drittschützend für die Konkurrenz anzusehen (aA allerdings die Rspr).

HTH.
Gelöschter Nutzer

drittschützende Norm

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo Flanke

danke für deine Antwort.
Das heißt dann ja, dass bei einer einfach-gesetzlichen Norm, die ohne Zweifel drittschützend ist, weder eine normexterne noch eine norminterne Grundrechtswirkung greift.
Kann ich dann trotzdem (irgendwie) zur Prüfung von Grundrechten kommen? Oder sind die durch die einfach-gesetzliche, drittschützende Norm sowieso schon umfasst und nicht mehr extra zu prüfen?

Danke!

@ <--jurator-->
wie sieht's denn bei dir aus? Bist du weiter gekommen?
Flanke
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Beitrag von Flanke »

Wenn die einfachrechtliche, eindeutig drittschützende Norm greift, kommt ein Rückgriff auf Grundrechte in der Tat grds. nicht mehr in Betracht. Anders wäre es nur, wenn die Norm nur einen Schutz bietet, der grundrechtlich nicht ausreicht, dann wäre eine grundrechtskonforme Auslegung erforderlich. Wenn aber die Norm ohnehin verletzt ist, steht damit das Abwehrrecht des Dritten fest, auf Grundrechte ist nicht mehr einzugehen.
Gelöschter Nutzer

DANKE!!!

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Vielen Dank für diese klare Antwort.
Das ist wirklich mal eine riesige Hilfe.
Danke!!!
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