[Frage] Beiladung auch beim einstweiligen Rechtsschutz ?

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Baron
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[Frage] Beiladung auch beim einstweiligen Rechtsschutz ?

Beitrag von Baron »

Hallo Leute,

ist eine Beiladung auch beim Antrag nach 80 V oder 123 VwGO nötig ?

Es steht ja nirgends, dass man da keine Beiladung braucht. Sie würde aber bei diesen Anträgen wegen der Dringlichkeit wohl wenig Sinn machen.

Und was wären dann die Folgen einer unterlassenen notwendigen Beilandung in einem solchen Verfahren, wenn man doch eine Beiladung gebraucht hätte ?

DANKE.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,
Es steht ja nirgends, dass man da keine Beiladung braucht. Sie würde aber bei diesen Anträgen wegen der Dringlichkeit wohl wenig Sinn machen.
das stimmt so nicht. die betroffenen sind anzuhören. die anhörung kann nur unterbleiben, wenn der zweck des verfahrens, insbesondere die zum schutz gewichtiger interessen zwingend notwendige eilbedürftigkeit oder der zweck der entscheidung, dies erfordert. die anhörung ist dann alsbald nachzuholen. enstprechendes gilt für die beiladung.

vgl. dazu Kopp/Schenke, § 80 Rn. 124 und § 123 Rn. 31
Und was wären dann die Folgen einer unterlassenen notwendigen Beilandung in einem solchen Verfahren, wenn man doch eine Beiladung gebraucht hätte ?
bei § 123 gilt folgendes :

fehlt die beiladung, so kann hat das gericht seine maßnahmen auf das notwendigste zu beschränken.

bei § 80 gilt :

das gericht muss die getroffene regelung auf unaufschiebbare anordnungen beschränken und grds. zeitlich begrenzen.

gruss, huckster
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Baron
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Beitrag von Baron »

super vielen dank.
Es steht ja nirgends, dass man da keine Beiladung braucht.
ich meinte damit, dass es im gesetz nirgends steht.
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