materielle Präklusion

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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HansHubi
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materielle Präklusion

Beitrag von HansHubi »

Weiß jemand an welcher Stelle ich in einem Gutachten prüfe, ob Einwendungen des Nachbarn im Kenntnisgabeverfahren nach § 55 III 3 LBO BW ausgeschlossen sind, sofern sie nicht innerhalb von 2 Wochen vorgebracht werden? (=materielle Präklusion)
Geprüft werden soll es bei einem Antrag nach §§ 80 V, 80a VwGO. Schon in der Zulässigkeit? Bei der mat. Rechtmäßigkeit oder erst bei der Verletzung der eigenen Rechte?
Ich hab echt keine Ahnung und finde das nirgends? Kann mir jemand helfen?

Danke im Voraus!
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Kritschgau
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Beitrag von Kritschgau »

Im Prinzip schon bei der Antragsbefugnis, weil es keine mögliche Verletzung von Rechten gibt, auf die zu berufen man präkludiert ist.
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Kiesela
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Beitrag von Kiesela »

Antragsbefugnis find ich auch den richtigen Ort. Hab in einem AS-Skript vom großen Fritz aber mal was anderes gelesen.
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Kritschgau
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Beitrag von Kritschgau »

Ja da kann man immer streiten. Man kann ja auch sagen, die Prüfung ob eine Präklusion wirklich volriegt ist schon so nahe an der eigentlichen sachenetscheidung, daß der richtige Ort dafür die Begründtehheitsprüfung und nicht schon die Zulässigkeit ist. Aber ich würd da kein großes Faß aufmachen.
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HansHubi
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Beitrag von HansHubi »

Danke schon mal für die Hinweise.

Angenommen ich prüfe das erst in der Begründetheit, an welcher Stelle dort? Z.B. so:

Begründetheit
I. Prüfungsmaßstab
II. Rechtmäßigkeit
1. Formell
2. Materiell
a. Ausschluß irgendwelcher Einwendungen durch Präklusion
b. Befreiung aus Gründen des Allgemeinswohls, § 31 II Nr. 1 BauGB
...

Oder ist es sinnvoller das noch vor der formellen RM zu prüfen?

Habe nirgends irgendeinen Fall gefunden wo das geprüft wird, deshalb bin ich mir da so unsicher!
HansHubi
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Beitrag von HansHubi »

Noch einmal eine Nachfrage, habe den Sinn dieser materiellen Präklusion immer noch nicht wirklich verstanden.
Wenn ich es in der Begründetheit prüfe, prüfe ich das dann im Rahmen der materiellen Begründetheit, weil es diese mögl. ausschließt, oder müsste ich das bei der Verletzung von eigenen Rechten prüfen, da es allein diese ausschließt?

Nochmals danke für jeden Hinweis!
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Kritschgau
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Beitrag von Kritschgau »

Ich würde sagen bei der Frage der subjektiven rechtsverletzung, denn an der Rechtswidirgkeit der Maßnahme ändert sich ja auch durch die Präklusion nichts - er kann sie eben nur nicht mehr geltend machen.
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