Weiß jemand an welcher Stelle ich in einem Gutachten prüfe, ob Einwendungen des Nachbarn im Kenntnisgabeverfahren nach § 55 III 3 LBO BW ausgeschlossen sind, sofern sie nicht innerhalb von 2 Wochen vorgebracht werden? (=materielle Präklusion)
Geprüft werden soll es bei einem Antrag nach §§ 80 V, 80a VwGO. Schon in der Zulässigkeit? Bei der mat. Rechtmäßigkeit oder erst bei der Verletzung der eigenen Rechte?
Ich hab echt keine Ahnung und finde das nirgends? Kann mir jemand helfen?
Danke im Voraus!
materielle Präklusion
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Ja da kann man immer streiten. Man kann ja auch sagen, die Prüfung ob eine Präklusion wirklich volriegt ist schon so nahe an der eigentlichen sachenetscheidung, daß der richtige Ort dafür die Begründtehheitsprüfung und nicht schon die Zulässigkeit ist. Aber ich würd da kein großes Faß aufmachen.
Erst Pflicht dann Kür!
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Danke schon mal für die Hinweise.
Angenommen ich prüfe das erst in der Begründetheit, an welcher Stelle dort? Z.B. so:
Begründetheit
I. Prüfungsmaßstab
II. Rechtmäßigkeit
1. Formell
2. Materiell
a. Ausschluß irgendwelcher Einwendungen durch Präklusion
b. Befreiung aus Gründen des Allgemeinswohls, § 31 II Nr. 1 BauGB
...
Oder ist es sinnvoller das noch vor der formellen RM zu prüfen?
Habe nirgends irgendeinen Fall gefunden wo das geprüft wird, deshalb bin ich mir da so unsicher!
Angenommen ich prüfe das erst in der Begründetheit, an welcher Stelle dort? Z.B. so:
Begründetheit
I. Prüfungsmaßstab
II. Rechtmäßigkeit
1. Formell
2. Materiell
a. Ausschluß irgendwelcher Einwendungen durch Präklusion
b. Befreiung aus Gründen des Allgemeinswohls, § 31 II Nr. 1 BauGB
...
Oder ist es sinnvoller das noch vor der formellen RM zu prüfen?
Habe nirgends irgendeinen Fall gefunden wo das geprüft wird, deshalb bin ich mir da so unsicher!
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Noch einmal eine Nachfrage, habe den Sinn dieser materiellen Präklusion immer noch nicht wirklich verstanden.
Wenn ich es in der Begründetheit prüfe, prüfe ich das dann im Rahmen der materiellen Begründetheit, weil es diese mögl. ausschließt, oder müsste ich das bei der Verletzung von eigenen Rechten prüfen, da es allein diese ausschließt?
Nochmals danke für jeden Hinweis!
Wenn ich es in der Begründetheit prüfe, prüfe ich das dann im Rahmen der materiellen Begründetheit, weil es diese mögl. ausschließt, oder müsste ich das bei der Verletzung von eigenen Rechten prüfen, da es allein diese ausschließt?
Nochmals danke für jeden Hinweis!
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