Widerspruch Voraussetzung bei vorl. Rechtsschutz gegen Maßnahme nach § 212a BauGB ?

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Gelöschter Nutzer

Widerspruch Voraussetzung bei vorl. Rechtsschutz gegen Maßnahme nach § 212a BauGB ?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,
ich hab leider grad keinen Kommentar zur Hand und bräuchte deshalb mal Bestätigung.

Bei einem vorl. Rechtsschutz gg. zB. eine Baugenehmigung kann § 80a I Nr. 2 doch auch geprüft werden, wenn kein Widerspruch eingelegt wurde, weil dieser ohnehin keinen Rechtsschutz gewähren würde oder?
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Kritschgau
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Beitrag von Kritschgau »

Grundsätzlich muß Widerspruch eingelegt sein, weil Ziel ja ist die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Wenn aber kein Widerspruch eingelegt ist, kann ja auch dessen aufschiebende Wirkung nicht hergestellt bzw. angeordnet werden. In Ausnahmefällen wird darauf verzichtet. Ist aber auch kein Problem, da man ja beides gleichzeitig einreichen kann.
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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wenn ich den Widerspruch als unbegründet ablehne komme ich dann aber garnicht mehr zur Prüfung des vorl. Rechtsschutzes oder?

Wenn ich den Widerspruch weglasse prüfe ich auch alles im vorl. Rechtsschutz.. finde ich irgendwie taktisch klüger?! (v.a. wenn im Sachverhalt sowas steht wie 'kurz vor Baubeginn' - das bedeutet ja, daß der Prof den vorl. Rechtsschutz sehen will.)
HansHubi
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Beitrag von HansHubi »

Ich glaube es gibt auch eine Ansicht, die das für entbehrlich hält. Ich meine das bei Schenke und/oder Kopp/Schenke gelesen zu haben.
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Kritschgau
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Beitrag von Kritschgau »

Ich würde - so auch der "klassische Aufbau - im Rechtsschutzbedürfnis des Eilverfahrens das Problem ansprechen und dadurch lösen, dass man sagt, dass der Antragsteller zusammen mit dem Eilantrag Widerspruch einlegen muß. Damit hast du gezeigt, dass du das Problem kennst und musst nix doppelt prüfen.
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