Ein nach BImSchG genehmigungsbedürftiges Vorhaben verstößt gegen § 5 I Nr.1 BImSchG, weil es schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft (Nachbar wird krank).
Wie ausführlich ist anschließend bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit Bauplanungsrecht, noch auf den § 15 I 2 BauNVO einzugehen?
Genügt es festzustellen, dass schädliche Umwelteinwirkungen immer unzumutbar sind? Oder muss man nochmal genau auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls eingehen, die Interessen von Bauherrn und Nachbarn abwägen, die Vorbelastung des Gebiets klären?
§ 5 I Nr.1 BImSchG und § 15 I 2 BauNVO
Moderator: Verwaltung