Beschluss eines Gemeindevorstand (Hessen)

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Beschluss eines Gemeindevorstand (Hessen)

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hallo,
ich müsste unbedingt wissen, ob Beschlüsse eines Gemeindevorstands auch ohne Öffentlichmachung Wirksamkeit erlangen- Quelle/ oder Norm bräuchte ich. In § 67 HGO steht lediglich, dass die Sitzungen nicht öffentlich sein müssen.
Vielen Dank
pontifex
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Beitrag von pontifex »

Hallo,
ich habe gerade mal in §66 HGO reingeschaut um überhaupt einen Überblick zu bekommen, was dieser Gemeindevorstand überhaupt ist. So wie sich das für mich, als Nichthesse darstellt, ist er vgl. mit dem Bürgermeinster in NRW, mithin als Ausführungsorgan des Gemeinderates.

Vielleicht hift ja:

§ 66
Aufgaben des Gemeindevorstands


(1) Der Gemeindevorstand ist die Verwaltungsbehörde der Gemeinde. Er besorgt nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung der Gemeinde. Er hat insbesondere

1. die Gesetze und Verordnungen sowie die im Rahmen der Gesetze erlassenen Weisungen der Aufsichtsbehörde auszuführen,

2. die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten und auszuführen,

3. die ihm nach diesem Gesetz obliegenden und die ihm von der Gemeindevertretung allgemein oder im Einzelfall zugewiesenen Gemeindeangelegenheiten zu erledigen,

4. die öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Betriebe der Gemeinde und das sonstige Gemeindevermögen zu verwalten,

5. die Gemeindeabgaben nach den Gesetzen und nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung auf die Verpflichteten zu verteilen und ihre Beitreibung zu bewirken sowie die Einkünfte der Gemeinde einzuziehen,

6. den Haushaltsplan und das Investitionsprogramm aufzustellen, das Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen,

7. die Gemeinde zu vertreten, den Schriftwechsel zu führen und die Gemeindeurkunden zu vollziehen.


(2) Der Gemeindevorstand hat die Bürger in geeigneter Weise, insbesondere durch öffentliche Rechenschaftsberichte, über wichtige Fragen der Gemeindeverwaltung zu unterrichten und das Interesse der Bürger an der Selbstverwaltung zu pflegen.
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