Hallo,
mal eine klausurtaktische Frage:
Wenn ihr einen Widerruf nach § 49 II VwVfG prüft, prüft ihr dann das Tatbestandsmerkmal "rechtmäßig" überhaupt durch, oder geht ihr gleich darauf ein, dass, wenn schon ein rechtmäßiger VA widerrufen werden darf, dies erst recht für einen rechtswidrigen gelten muss?
Oder habe ich das sowieso falsch verstanden?
Na, bin mal gespannt!
Anjachen
Rechtmäßigkeit des Erst-VA bei § 49 II VwVfG
Moderator: Verwaltung