reformatio in peius

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

reformatio in peius

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo!

Ich versuche derzeit verzweifelt, durch die rip durchzusteigen. Kann mir mal jemand helfen? Die Darstellungen, die ich gesehen und gelesen habe, beschäftigen sich meistens mit der Frage, was ist, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde nicht identisch sind.

Was ändert sich eigentlich alles, wenn sie doch identisch sind? Das ist die wichtigste Frage für mich im Moment. Muss die materielle Rechtmäßigkeit z.B. gesondert geprüft werden, auch wenn der Ausgangsbescheid angegriffen wird (in der Gestalt, den er durch den Widerspruchsbescheid erlangt hat)?

Ich steige da nicht durch und finde keine wirklich gute Übersicht zum Thema.

Hiiiilfe!!!

Danke!!
Gelöschter Nutzer

Re: reformatio in peius

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

AnjaSchwarz hat geschrieben:Was ändert sich eigentlich alles, wenn sie doch identisch sind?
Eigentlich ändert sich nur, dass der Streit bei der Zuständigkeit entfällt.
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Christian aus Mainz
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Beitrag von Christian aus Mainz »

naja, die rip ist nur zulässig, wenn die widerspruchsbehörde mit der ausgangsbehörde identisch ist oder zumindest als deren vorgesetzte behörde weisungsbefugt ist.

insofern ist deine konstellation eine voraussetzung für die rip. hier in rheinland-pfalz gibt es nämlich auch noch weisungsfreie rechtsausschüsse als widerspruchsbehörden, die daher nicht zur rip befugt sind und die problematik rechtstechnisch erschweren.

außerdem ist in dieser besonderen konstellation die widerspruchsbehörde auch zur rücknahme oder zum widerruf des ausgangsbescheids außerhalb des widerspruchsverfahrens befugt.

gruß aus mainz
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Christian aus Mainz hat geschrieben:naja, die rip ist nur zulässig, wenn die widerspruchsbehörde mit der ausgangsbehörde identisch ist oder zumindest als deren vorgesetzte behörde weisungsbefugt ist.
Das scheint die h.M. anders zu sehen. In der rip sei genrell kein Verstoß gegen Art. 19 IV GG zu sehen.
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Beitrag von Frittenverkäufer »

zweiundvierzig hat geschrieben:
Christian aus Mainz hat geschrieben:naja, die rip ist nur zulässig, wenn die widerspruchsbehörde mit der ausgangsbehörde identisch ist oder zumindest als deren vorgesetzte behörde weisungsbefugt ist.
Das scheint die h.M. anders zu sehen. In der rip sei genrell kein Verstoß gegen Art. 19 IV GG zu sehen.
Generell geht die rip ja auch nach Christians Ansicht in Ordnung.

Um es noch mal deutlich zu machen: Es gibt -sagt Christian- Widerspruchsbehörden, die die Ausgangsbehörde zu nichts anweisen können.

Wenn diese Widerspruchsbehörden nun ne rip machen würden, würden sie der Ausgangsbehörde massiv in Geschäft pfuschen. Die rip wäre so eine Art Ersatzvornahme, dabei wäre die Widerspruchsbehörde nichtmal zu einer Weisung berechtigt.



Aber mal ne Frage an alle: Hat jemand schonmal eine rip in der Praxis gesehen? Ich habe so dein Eindruck, es ist nur ein rein akademisches Problem.
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Christian aus Mainz
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Beitrag von Christian aus Mainz »

@Frittenverkäufer,

genau so habe ich das gemeint.

eine rip habe ich in echt noch nie gesehen.

gruß aus mainz
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Beitrag von Frittenverkäufer »

Ich hatte mal nen Widerspruch in einer Wohngeldsache auf dem Tisch, da hätte man durchaus an eine RIP denken können.

Als kleiner Inspektoranwärter fragt man da halt mal nach, ob man das nicht mal machen könnte.

Die Antwort war ausgesprochen deutlich. Die Leute, die mich ausgebildet haben, hatten zu diesem Zeitpunkt nach mehr als 25 Jahren Bezirksregierung eine rip noch nie gesehen und hatten da auch keinen Bock drauf.

In der Praxis läuft es wohl eher so, wenn überhaupt jemand Zeit hat sich drum zu kümmern, dass man bei der unteren Behörde anruft und mal fragt, ob sie schon mal dran gedacht haben den VA aufzuheben und zu verschärfen.

Als höhere Behörde muss man die unteren ja alle paar Jahre mal zur Kontrolle besuchen. Wenn man dann noch Kaffee und Kekse bekommen will lässt man sowas wie ne rip besser sein.


Allgemeiner Hinweis zum Widerspruchsverfahren in der Praxis:

Und einen für den Beschwerdeführer positiven Widerspruchsbescheid erlässt man aus Höflichkeit gegenüber den Mitarbeitern der unteren Behörden auch nicht. Im Zweifel ruft man an und fragt höflich, ob man sich dort die Akte vielleicht noch mal angucken wolle.

Ist für den Sachbearbeiter (unten) besser, weil sein Chef nicht mitbekommt, wenn etwas schief läuft und für den Mitarbeiter der Bezirksregierung weniger Arbeit und sichert Kaffee und Kekse bei der nächsten Kontrolle.
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Christian aus Mainz
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Beitrag von Christian aus Mainz »

jep, genauso kenne ich das auch.

zusätzlich würde man dem widerspruchsführer eventuell noch mit der möglichkeit der rip drohen, damit der seinen widerspruch zurücknimmt.

gruß aus mainz
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