Anfängerfrage zum Aufbau bei der rip

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

Antworten
Gelöschter Nutzer

Anfängerfrage zum Aufbau bei der rip

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,

ich habe noch eine blöde Anfängerfrage zu reformatio in peius. Die ist so einfach, dass sie mir schon ein wenig peinlich ist *schäm*

Es geht um den Fall, dass ein Kläger beides angeht: Ausgangs-VA und Verböserungsbescheid. Bei Alpmann / Schmidt heißt es z.B., es gäbe nur zwei Aufbauvariianten: Entweder man prüfe die beiden Bescheide nacheinander, und man gehe Prüfungspunkt für Prüfungspunkt durch und prüfe jeweils die beiden Bescheide.

Bei Rolf Schmidt wird ganz selbstverständlich von einer völlig anderen Lösung ausgegangen, und auf die Alpmann'sche Variiante gar nicht eingegangen. Schmidt sagt: Wenn der Ausgangsbescheid in der Gestalt der Verböserung angefochten wird, dann ist das eine einheitliche Prüfung (was ich wegen § 79 I VwGO sehr viel logischer finde und auch selbst so gemacht hätte, wäre ich nicht auf Alpmann gestoßen). Wenn der Ausgangsbescheid rechtmäßig war und die Verböserung rechtswidrig, dann wird eben nur die Verböserung aufgehoben (§ 113 I S. 1 VwGO: "soweit").

Jetzt könnte man sagen, das sei eine reine Aufbaufrage. Aber erstens ist der Aufbau in Jura ja nun mal sehr wichtig. Und zweitens habe ich noch ein materiell-rechtliches Problem:

Alpmann zitiert nämlich in seinem Rep-Fall zur rip (also nicht im Skript) einen Streit. Umstritten ist demnach, ob der Widerspruchsbescheid überhaupt isoliert aufgehoben werden kann, wenn doch der Ausgangsbescheid angegriffen wird und wenn ja, mit welchen Konsequenzen (eine Streitdarstellung, die ich leider noch nicht ganz erfasst habe). Aber: Wie sollte ich das denn in Rolf Schmidts Aufbau unterbringen? Hier wird ja gar nicht mehr getrennt zwischen den Bescheiden.

Versteht mich nicht falsch, ich will nicht sagen, dass Rolf Schmidt es falsch macht (zumal ich es ja auch so machen wollen würde). Aber was meint denn ihr dazu? Welcher Aufbau ist richtig, und wie kommt man zu dem Problem der isolierten Aufhebbarkeit, wenn man wie Rolf Schmidt vorgeht?

Fragende Grüße,
Anja :-k
Gelöschter Nutzer

Re: Anfängerfrage zum Aufbau bei der rip

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

AnjaSchwarz hat geschrieben: Wenn der Ausgangsbescheid in der Gestalt der Verböserung angefochten wird, dann ist das eine einheitliche Prüfung (was ich wegen § 79 I VwGO sehr viel logischer finde und auch selbst so gemacht hätte, wäre ich nicht auf Alpmann gestoßen).
Ach, findest Du? Ich finde eigentlich, das widerspricht § 79 I Nr.2 VwGO.
Frittenverkäufer
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 1792
Registriert: Dienstag 20. Juli 2004, 18:04
Ausbildungslevel: RRef

Beitrag von Frittenverkäufer »

Mir leuchtet § 79 Abs. 1 Nr. 2 gerade nicht so ganz ein:

Wer hat den Widerspruch eingelegt, wenn der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält?

Na gut, geht doch Drittwiderspruch!


Ich wäre ja für folgende Lösung:

Im Fall von Nr.1 einheitliche Prüfung UrsprungsVA und WiderspruchsVA zusammen.

Im Fall von Nr. 2 erscheint mir ne geteilte Prüfung gar nicht nötig:

Es wird ja nur ein Bescheid angegriffen, wer interessiert sich noch für den AusgangsVA?
Benutzeravatar
Christian aus Mainz
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 2097
Registriert: Dienstag 11. Mai 2004, 18:07
Ausbildungslevel: Ass. iur.

Beitrag von Christian aus Mainz »

wenn es ausgangsbescheid und widerspruchsbescheid gibt, dann kann man mit der klage den ausgangsbescheid in gestalt des widerspruchsbescheids oder nur den widerspruchsbescheid angreifen. das richtet sich immer nach dem begehren des klägers, § 88 vwgo.

eine getrennte prüfung von ausgangsbescheid und widerspruchsbescheid halte ich für mindestens unglücklich, wenn beide angegriffen werden. widerspruchsbescheid und ausgangsbescheid regeln einheitlich eine rechtslage. das ist auch dann der fall, wenn der widerspruchsbescheid den ausgangsbescheid nicht modifiziert, sondern bestätigt. wenn in einer solchen konstellation trotzdem nur gegen den ausgangsbescheid vorgegangen wird, dann kann auch nur dieser beseitigt werden. dann wäre aber immer noch die durch den widerspruchsbescheid geschaffene ungünstige rechtslage in der welt. mit der klage, nur gegen den ausgangsbescheid, würde der kläger sein rechtschutzbegehren also gar nicht erreichen können.

um so einen fall zu lösen würde ich mit hinweis auf § 86 III vwgo das begehre,n nur den ausgangsbescheid anfechten zu wollen, in einen antrag auf aufhebung des ausgangsbescheids in der fassung des widerspruchsbescheids umdeuten.

gruß aus mainz
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Frittenverkäufer hat geschrieben:Mir leuchtet § 79 Abs. 1 Nr. 2 gerade nicht so ganz ein:

Wer hat den Widerspruch eingelegt, wenn der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält?

Na gut, geht doch Drittwiderspruch!
Vielleicht beziehst Du Dich da auf einen älteren Gesetzestext? Früher war § 79 I Nr. 2 VwGO tatsächlich nur beim Drittwiderspruch anwendbar. NAch der Reform 1997 ist es aber der Normalfall der rip.
Denn eine 'Beschwer' iSd § 79 I Nr. 2 VwGO ist bei jeder Änderung zu Ungunsten des Klägers gegeben.
Frittenverkäufer
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 1792
Registriert: Dienstag 20. Juli 2004, 18:04
Ausbildungslevel: RRef

Beitrag von Frittenverkäufer »

Ich beziehe mich auf den aktuellen Text.

Meine Frage, die ich mir wohl auch selbst beantwortet habe, war:

Wer hat den Widerspruch eingelegt, wenn der Widerspruchsbescheid erstmals eine beschwer enthält?

Wer einen begünstigenden VA erhält wird selten Widerspruch einlegen!
Antworten