Ich habe mal eine Frage zur Prüfung von Art. 3, folgendes Beispiel dazu:
Aufgrund erhöhter Feinstaubwerte erlässt die Behörde B ein allgemeines Fahrverbot für alle Autos obwohl feststeht das NUR Lastwagen für die erhöhung der Feinstaubwerte Verantwortlich sind (jaja sind sie nicht, aber halt hypothetisch). Das wäre jetzt ja eine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte, meine Frage ist wie man dann die Rechtfertigung dieser Gleichbehandlung prüft. Muss man darauf abstellen was die Behörde wollte, also hier für alle Autos das Fahren verbieten oder auf den Zweck den sie erreichen wollte, nämlich die Emissionen zu reduzieren?
Im ersten Fall würde man ja dann die Geeignetheit und Erforderlichkeit bejahen und erst bei der Angemessenheit rausfliegen, im zweiten schon bei der Geeignetheit.
Wäre sehr dankbar wenn mir jemand helfen kann.
Frage zu Art. 3 GG
Moderator: Verwaltung
- pHr3d
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Frage zu Art. 3 GG
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Nun - es muss ein legitimer Zweck bzw. um in der Diktion der Gleichheitsgrundrechte zu bleiben ein Sachgrund für die Differenzierung vorliegen. Dabei kommen beide Punkte, die du genannt hast grds. in Betracht.
Der Grund "Autos am Fahren hindern" dürfte aber wohl nicht durchgreifen, da er völlig undifferenziert und eben unsachlich ist. Der sachgrund "Verminderung der Emissionen" ist sicher sachlich und legitim, er greift aber in deinem Fall wohl ebenfalls nicht durch, da das Handeln der öffentlichen Hand in Bezug auf die normalen PKW nichts zur Erreichung des durch die Gleichbehandlung erstrebten Ziels beiträgt.
Der Grund "Autos am Fahren hindern" dürfte aber wohl nicht durchgreifen, da er völlig undifferenziert und eben unsachlich ist. Der sachgrund "Verminderung der Emissionen" ist sicher sachlich und legitim, er greift aber in deinem Fall wohl ebenfalls nicht durch, da das Handeln der öffentlichen Hand in Bezug auf die normalen PKW nichts zur Erreichung des durch die Gleichbehandlung erstrebten Ziels beiträgt.
Erst Pflicht dann Kür!
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Kann man auch als Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem darstellen: PKW-Fahrer und andere, die Feinstaubwerte nicht beeinflussende Fortbewegungsmittelbenutzer.
Dann mit klassischer Prüfung weiter und bei Geeignetheit zur Erreichung von Emissionsreduzierung (oder Gesundheitsschutz oder so) raus.
Dann mit klassischer Prüfung weiter und bei Geeignetheit zur Erreichung von Emissionsreduzierung (oder Gesundheitsschutz oder so) raus.