Hallo,
hätte eine dringende Frage.
Und zwar geht es um die Frage, ob und wie eine Privatperson einen Antrag vor dem Bauordnungsamt auf Demontag bzw. Außerbetriebsetzung stellen kann, wenn ein benachbartes Unternehmen
ohne Baugenehmigung
Lichter o.ä. an ein bestehendes Gebäude anbaut.
Mich würde die Klageform interessieren bzw. der Aufbau
Herzlichen Dank im Voraus
Baurecht : Antrag auf Demontag bzw. Außerbetriebsetzung
Moderator: Verwaltung
- Kritschgau
- Super Mega Power User
- Beiträge: 5092
- Registriert: Montag 24. November 2003, 21:42
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Verpflichtungsklage bzw. 123, wenn´s schnell gehen soll (dann aber idR nur Baueinstellung und keine Demontage).
Soweit eine Verletzung subjektiver Rechte droht, besteht zwar kein Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsicht, aber ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Soweit eine Verletzung subjektiver Rechte droht, besteht zwar kein Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsicht, aber ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Erst Pflicht dann Kür!
kennt jemand eine Beispielklausur oder einen groben Aufbau ?
ich stehe momentan vollends auf dem Schlauch
es geht um einen Antrag eines Nachbarn auf Demontage bzw. Außerbetreibsetzung einer Lichtanlage auf dem Nachbargrundstück, welche ohne Baugenehmigung gebaut wurde,
das Haus, auf welches die Lichtanlage gebaut wurde ist rechtmäßig gebaut worden
ich bitte um Hilfe
ich stehe momentan vollends auf dem Schlauch
es geht um einen Antrag eines Nachbarn auf Demontage bzw. Außerbetreibsetzung einer Lichtanlage auf dem Nachbargrundstück, welche ohne Baugenehmigung gebaut wurde,
das Haus, auf welches die Lichtanlage gebaut wurde ist rechtmäßig gebaut worden
ich bitte um Hilfe
- Kritschgau
- Super Mega Power User
- Beiträge: 5092
- Registriert: Montag 24. November 2003, 21:42
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Das ist der ganz standardmäßige Aufbau einer Verpflichtungsklage bzw. 123-Antrag.
Zulässigkeit sollte klar sein.
In der Begründetheit ist zu fragen, ob er einen Anspruch auf Einschreiten bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat. Dazu nimmst du die Ermächtigungsgrundlage (hier wohl Nutzungsuntersagung) und schaust, ob die Lichtanlage entgegen Vorschriften des öff. Rechts errichtet wurde.
Zulässigkeit sollte klar sein.
In der Begründetheit ist zu fragen, ob er einen Anspruch auf Einschreiten bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat. Dazu nimmst du die Ermächtigungsgrundlage (hier wohl Nutzungsuntersagung) und schaust, ob die Lichtanlage entgegen Vorschriften des öff. Rechts errichtet wurde.
Erst Pflicht dann Kür!