blöde Frage: Verwaltungsakt
Moderator: Verwaltung
blöde Frage: Verwaltungsakt
Hi, hab mal folgendes problem bei dem ich einfach nicht mehr weiterkomme:
Wenn eine Behörde ein Unternehmen beleiht nach § 16 II KrW-/AbfG, dann setzt das ja einen übertragungsakt voraus, soweit nun gut. ist dieser Übertragungsakt, wenn er durch einen Bescheid erfolgt, ein Verwaltungsakt? eigentlich schon, oder. was, wenn nun dieser VA gegen § 16 II KrW-/AbfG verstößt, das unternehmen also nicht beliehen werden kann, dann ist er doch rechtswidrig, oder ? Kapier nämlich die REchtsfolge nicht. Wäre der Übertragungsakt dann unwirksam, sodass das Unternehmen keine beliehene und damit keinen Amtsräger darstellt ?
Wenn eine Behörde ein Unternehmen beleiht nach § 16 II KrW-/AbfG, dann setzt das ja einen übertragungsakt voraus, soweit nun gut. ist dieser Übertragungsakt, wenn er durch einen Bescheid erfolgt, ein Verwaltungsakt? eigentlich schon, oder. was, wenn nun dieser VA gegen § 16 II KrW-/AbfG verstößt, das unternehmen also nicht beliehen werden kann, dann ist er doch rechtswidrig, oder ? Kapier nämlich die REchtsfolge nicht. Wäre der Übertragungsakt dann unwirksam, sodass das Unternehmen keine beliehene und damit keinen Amtsräger darstellt ?
Eeeks, ja, es handelt sich wohl um einen privatrechtlichen Vertrag.Daniel22 hat geschrieben:Ich habe mich zwar mit dem Thema Beleihung noch nicht so ausführlich beschäftigt, aber dürfte da nicht eher ein öffentl.-rechtlicher Vertrag vorliegen ? Kann ein Unternehmen einfach gezwungen werden öffentliche Aufgaben zu übernehmen ?
Hoheitsaufgaben können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes per Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen werden, aber die Beliehenen bleiben statusrechtlich Privatrechtssubjekte. Ist total verwirrend. Sie können aber von der Verwaltung durch privatrechtlichen Vertrag zur Erfüllung von Aufgaben herangezogen werden.Daniel22 hat geschrieben:Können Hoheitsaufgaben durch einen privatrechtlichen Vertrag übertragen werden ?
hi, um erst mal etwas licht ins dunkle zu bringen. meist geht in solchen fällen eine öffentliche auftragsvergabe voraus. das zugrundeliegende rechtsverhältnis kann dann ein privatrechtlicher, meist werkvertrag, öff-rechtl. oder 2 stufenverhältnis vorliegen, ist hier alles streitig. mir gehts aber um den beleihungsakt selbst. nach § 16 II kann nämlich die zuständige behörde, hier das regierungspräsidium auf antrag mit zustimmung des entsorgungsträgers (der Stadt) deren pflichten auf dritte (das unternehmen) übertragen werden. wenn dem durch einen bescheid dem entsprochen wird, ist das ja VA, kein vertrag, sonst wärs ja ein vertrag, kein bescheid, oder. kapier nur, nicht wenn der VA rechtswidrig ist, ist er dann trotzdem wirksam, also ich meine, wenn kein widerspruch usw erfolgt, mein mich an sowas zu erinnern
ein VA bedeutet ja nicht, dass das unternehmen gezwungen wird, es will ja beliehene werden, wenn es einen antrag an das regierungspräsidium geschickt hat, dieses kann dann eine zusage oder absage erteilen, es liegt im ermessen der behörde ob es dem entspricht. wenn dem so ist, ist es ein begünstigender VA, wenn nicht ein belastender. wenn die behörde eine baugenehmigung erteilt, wird der bauherr ja auch nicht gezwungen zu bauen. einseitig befehlend meint nur, dass eine seite entscheiden kann, ob ja oder nein, die andere muss sich dann danach richten. aber man kann sich ja auch über einen va freuen, vielleicht
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Dienstag 23. August 2005, 20:26, insgesamt 1-mal geändert.
Hier (Verwaister Link http://www.sign-lang.uni-hamburg.de/Projekte/SLex/SeitenDVD/Konzepte/L50/L5064.htm automatisch entfernt) ist eine Definition vom Begriff "Bescheid". Demnach scheint es ein VA zu sein und kein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Wenn es ein VA ist, dann denke ich, trifft das Gesagte aus meinem ersten Posting hier im Thread zu und der VA ist zwar rechtswidrig, aber zunächst wirksam.
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Damit beschreibst du aber nur einen Spezialfall von VAen. Der gestattenden oder auch der feststellende VA ist keineswegs einseitig befehlend. Nimm nur die Baugenehmigung.Daniel22 hat geschrieben:Ja aber das Unternhmen muss doch auch zustimmen, oder ? Wenn es nicht gezwungen werden kann, liegt jedenfalls kein VA vor (mit 2-Stufen-Theorie oder ohne), denn der ist einseitig-befehlend.
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"Bescheid" ist überhaupt keine juristische Kategorie. Damit lässt sich die rechtsnatur einer Handlung der öffentlichen hand in keiner Weise eingrenzen. Die Frage ist stets: Ist es ein VA oder was anderes. Und das ergibt sich aus § 35 VwVfG bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Regelung.Jurastudentin hat geschrieben:Hier (Verwaister Link http://www.sign-lang.uni-hamburg.de/Projekte/SLex/SeitenDVD/Konzepte/L50/L5064.htm automatisch entfernt) ist eine Definition vom Begriff "Bescheid". Demnach scheint es ein VA zu sein und kein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Wenn es ein VA ist, dann denke ich, trifft das Gesagte aus meinem ersten Posting hier im Thread zu und der VA ist zwar rechtswidrig, aber zunächst wirksam.