Ich zweifel gerade an meinen Prüfungsaufbau.
Und zwar habe ich auf der einen Seite die Menschenwürde (Art. 1 I) und auf der anderen Seite das Recht auf Leben (Art. 2 II 1).
Ich hab jetzt einfach Art. 1 zuerst geprüft, weil hier auch in den Kommentaren der Schwerpunkt bei meiner Problematik (kann der embryo in vitro Träger von Grundrechten sein?) liegt.
Allerdings frage ich mich, ob nich Art. 2 II 1 vorzuziehen ist, weil dieser spezieller ist und Art. 1 I ja eine Art Absolutheitscharakter hat?
Profüngsreihenfolge: Art 2 vor 1?
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hätte ich jetzt auch so gesagt. Auch der Eingriff in Art. 1 GG ist ja sehr hoch anzusetzen, da es bei diesem Artikel keine Rechtfertigung gibt, sprich, liegt ein Eingriff vor, ist der immer rw.Kadet hat geschrieben:Menschenwürde als abstrakte Generalklausel ist nicht so klar und konkret abgrenzbar ist, wie das Recht auf LEben, Körper usw. Daher würde ich 2 I immer zuerst prüfen.
Damals übrigens von mir in genau demnselben Kontext behandelt
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