Kann mir jemand mal Argumente nennen warum der erweiterten FFK bei Erledigung vor Klageerhebung
das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt / oder eben nicht fehlt - weil die Allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO einschlägig / oder nicht einschlägig ist.
Find dazu nix, die meisten schreiben nur, dass das BVewG die Frage anno 2000 mal aufgeworfen hat .....
erweiterte FFK
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Re: erweiterte FFK
Die FFK bei Erledigung vor Klageerhebung beruht ja auf einer Analogie des §113 I 4 VwGO. Man könnte nun sagen, dass es an der für eine Analogie konstitutive VSS der Regelungslücke fehlt, weil man ja Feststellungsklage nach 43 erheben könnte. Einiges spricht dafür (zB N.C. der Klagearten), einiges dagegen (Nähe zur Anfechtungsklage, Klageart darf nicht vom Zufall abhängen, erledigter VA führt zu keinem rechtsverhältnis iSd 43), aber darum dreht sich der Streit. Letztlich ist es aber wurscht, was das BVerwG ja implizit auch gesagt hat.Kadet hat geschrieben:Kann mir jemand mal Argumente nennen warum der erweiterten FFK bei Erledigung vor Klageerhebung
das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt / oder eben nicht fehlt - weil die Allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO einschlägig / oder nicht einschlägig ist.
Find dazu nix, die meisten schreiben nur, dass das BVewG die Frage anno 2000 mal aufgeworfen hat .....