Beteiligtenfähigkeit eines Professors

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Beteiligtenfähigkeit eines Professors

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Eine Frage beschäftigt mich seit einiger Zeit....!

In wie weit kann ein Professor einer Hochschule bei einem Verwaltungsprozess beteiligtenfähig und prozessfähig (gemäß § 61, 62 VwGO) sein?!?!

Wäre nett, wenn mir jemand helfen könnte!
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Mittwoch 31. August 2005, 14:51, insgesamt 2-mal geändert.
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Baron
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Beitrag von Baron »

als natürliche Person ? =P~
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Kritschgau
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Beitrag von Kritschgau »

Ein Prof ist ein normaler (zumindest meistens ;-) ) Mensch und kann daher auch klagen, wie der baron schon ausführte.

Oder meintest du die Möglichkeit, dass Profs als postulationsfähige Vertreter vor Gericht auftreten können (also als "Anwalt"), vgl. § 67 VwGO?
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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Nehmen wir Folgendes an:

Professor gibt eine Vorlesung und innerhalb der Vorlesung denunziert er einen Dritten auf ehrverletzende Weise. Dritter verlangt nun Widerruf und Unterlassung der denunzierenden Äußerungen....und das auf einem verwaltungsrechtlichem Weg.

Trotzdem als natürliche Person....nicht irgendwie in Verbindung mit der Hochschule (Körperschaft d. Öff.Rechts)...also als deren Mitglied?!?!?
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Kritschgau
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Beitrag von Kritschgau »

Wenn ein Prof so etwas macht, handelt er dabei nicht als Angehöriger oder gar Organ der Universität, sondern die wahre Natur des Rechtsstreits (wonach iRd §40 VwGO zu suchen ist), liegt im Zivilrecht. daher VG (-).
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Da bin ich mir nämlich nicht so wirklich sicher!

"Öffentlichrechtlich sind Klagen gegen öffentliche Rechtsträger bzw. deren Organe auf Erteilung einer Auskunft oder umgekehrt auf Unterlassung und Widerruf von ehrverletzenden Äußerungen von Behörden oder öffentlichen Amtsträgern im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben." (Kopp/Schenke; VwGO; § 40, Rn. 28)

Professor = öffentl. Amtsträger ?!?!
Öffentliche Aufgabe = Vorlesung ?!?!
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Kritschgau
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Beitrag von Kritschgau »

Ich sehe das nicht so, wenn die Aussagen sich im privaten bereich befinden ("Sie Schlampe" o.ä.). Wirft der Prof ihr dagegen vor, bei einer Klausur betrogen zu haben oder so, dann sehe ich den VwRweg eröffnet. Kann man aber sicher auch anders sehen.
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