Frage zur formellen Rechtmäßigkeit des VAs

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

Antworten
Gelöschter Nutzer

Frage zur formellen Rechtmäßigkeit des VAs

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Moinsens,

ich wollt mal eine kleine Fräge frägen, und zwar zum Thema Heilung der unterbliebenen Anhörung (§ 45 I Nr. 3 VwVfG), und zwar wenn es um die Heilung des Mangels durch die Widerspruchsbehörde geht, was bei Ermessensakten streitig ist.

In dem Buch von Rolf Schmidt steht dazu, dass das in Fällen, wo die Widerspruchsbehörde nur die Rechtsaufsicht ausübt (meist im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung) nicht ausreicht, da die Widerspruchsbehörde hier eben nicht zur Kontrolle des Ermessens befugt ist. Die Widerspruchsbehörde müsse das Verfahren dann aussetzen und an die Ausgangsbehörde zurückgeben, wenn sie einen Verfahrensfehler festgestellt hätte. Das klingt auch erst mal ganz vernünftig wie ich finde.

In meinen Rep-Unterlagen (Alpmann) habe ich allerdings gelesen, dass die Nachholung der Anhörung durch die Widerspruchsbehörde nach h.M. auch bei Ermessensakten zulässig sei, begründet wird das wohl mit § 72 VwGO.

Ich bin jetzt etwas unsicher, mit welchen Argumenten man das in der Klausur entscheiden sollte, da die jeweils andere Meinung in den vorstehenden Quellen gar nicht erwähnt war. Wäre schön, wenn mir da jemand was zu sagen könnte :)

Gruß Missy
Benutzeravatar
Kritschgau
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 5092
Registriert: Montag 24. November 2003, 21:42
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Beitrag von Kritschgau »

Wenn die Widerspruchsbehörde nur einen eingeschränkten Kontrollauftrag hat (insb. nur Rechtskontrolle), dann kann keine Heilung eintreten. Denn um wirksam zu heilen, müsste die Widerspruchsbehörde das ja "Angehörte" auch voll verwerten dürfen, was sie aber gerade nicht kann, wenn sie nur Rechtskontrolle betreibt. Ist zwar umstritten und sogar das BVerwG ist sich da nicht ganz einig, aber mir erscheint das recht logisch und vernünftig.
Erst Pflicht dann Kür!
Antworten