Baurecht - einstweiliger Rechtsschutz

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Baurecht - einstweiliger Rechtsschutz

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,

eine Fallfrage: der Nachbar klagt gegen eine Baugenehmigung. Es gibt kein Hinweis im Sachverhalt dafür, dass der Bauherr mit dem Bau schon begonnen hat. Nach ca. 2 Monaten kommt es zur mündlichen Verhandlung. Muss man hier eine Anfechtungsklage oder § 80a VwGO prüfen? Für eine Anfechtungsklage spricht eigentlich, dass der Bauherr mit dem Bau noch nicht begonnen hat. Und für § 80a VwGO spricht, dass die mündliche Verhandlung nur nach zwei Monaten nach Klageerhebung statt findet, also in einer relativ kurzen Zeit. Ist das ein Problem im Prozessrecht oder doch nur eine inhaltliche Frage?

Danke.
Heike
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Kritschgau
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Beitrag von Kritschgau »

Wenn der SV keine Hinweise enthält, dass es um ein Eilverfahren geht (auch nicht versteckt wie zB "Der nachbar möchte die Sache so schnell wie möglich geklärt wissen"), ist eine Anfechtungsklage zu prüfen, wobei ich in einem Einleitungssatz das Problem ansprechen würde.
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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hi,

während ich den Sachverhalt zum 30. gelesen habe, ist mir aufgefallen,
dass dieser Satz wahrscheinlich ein Hinweis für einen vorläufigen Rechtsschutz sein könnte: "Damit S nicht mit dem Bau erst gar nicht beginnen kann, beschließt Nachbar gegen die erteilte Baugenehmigung vorzugehen". Was denkt ihr? Wie geschrieben, es liegt noch kein Baubeginn vor.
Danke im Voraus für Eure Meinungen.
Heike
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Kritschgau
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Beitrag von Kritschgau »

Könnte ein Hinweis sein, denn ein Widerspruch bringt ja keine aufschiebende Wirkung.
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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,

steht aber auch, das er Klage beim VG einreicht. Zeitraum zwischen Klageeinreichung und erster mündlicher Verhandlung sprechen auch für Klage.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,
ich habe gestern gelesen, dass beim vorrläufigen Rechtsschutz im BauR sechs bis acht Wochen dauern kann, bis es zur mündlichen Verhandlung kommt.
Insofern: danke für eure Antworten.
Zu prüfen ist § 80a VwGO.

Heike
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hi,

Aufgabenstellung: Bitte prüfen Sie ..., ob die Klage des N Aussicht auf Erfolg hat.
Warum sollte in der Aufgabenstellung stehen das eine Klage zu prüfen ist, wenn einstweiliger Rechtsschutz verlangt wird. M.E. würde dann eher dastehen, ... ob der Antrag des N Aussicht auf Erfolg hat oder ähnliches.
Aber entscheiden musst du das natürlich.
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Kritschgau
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Beitrag von Kritschgau »

Wenn die Aufgabenstellung derart eindeutig ist, erübrigt sich weiteres Grübeln eigentlich...
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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,

es stimmt schon, dass wenn die Fragestellung so lautet, dass auch eine Klage zu prüfen ist. Aber kann man denn die anderen Hinweise außer Acht lassen? Müsste man denn nicht zumindest eine Abgrenzung zwischen der Anfechtungsklage und einstweiligem Rechtschutz vornehmen?

Schöne Grüsse
Heike
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hi,

würd es kurz bei der richtigen Klageart ansprechen.

gruss
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