Subsidiaritätsprinzip des Art. 5 EGV

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Subsidiaritätsprinzip des Art. 5 EGV

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo!

Art. 5 EGV:

"Die Gemeinschaft wird innerhalb der Grenzen der ihr in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse und gesetzten Ziele tätig.
In den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, wird die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können.

Die Maßnahmen der Gemeinschaft gehen nicht über das für die Erreichung der Ziele dieses Vertrags erforderliche Maß hinaus."

Welche Bereiche fallen denn in die ausschließliche Zuständigkeit und welche unter das Subsidiaritätsprinzip? Ich suche nach einer Auflistung à la Art. 70 ff. GG, wo drinsteht, wer (Gemeinschaft oder Einzelstaat) was regeln darf und was eben unter dieses Prinzip da fällt. Hat jemand sowas schonmal gefunden und einen Lehrbuch- oder Kommentartipp für mich?
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