Klagebefugnis bei zufünftiger Rechtsverletzung

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

Antworten
Gelöschter Nutzer

Klagebefugnis bei zufünftiger Rechtsverletzung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo zusammen!

Ich habe folgendes Problem zur Klagebefugnis des § 42 Abs. 2 VwGO: reicht eine potentielle, in der Zukunft liegende Gefährdung eines Grundrechts, um nach der Möglichkietstheorie eine Klagebefugnis anzunehmen?

Im konkreten Fall klagt ein Unternehmer gegen ein als Allgemeinverordnung erlassenes Bettelverbot, da er sich "vermutlich" aufgrund seiner schlechten Geschäftslage bald ein Zubrot durch Betteln verdienen müsse.

In einschlägigen Kommentaren und Lehrbüchern konnte ich bisher leider nichts zur "Gegenwärtigkeit" der Grundrechtsverletzung finden... Hat einer von euch eine Idee? Von meinem Rechtsempfinden her würde das ganze nicht durchgehen, aber eine entsprechende Fundstelle wäre natürlich super...

Vielen Dank,

law_rider
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Nach der Möglichkeitstheorie darf ja die Rechtsverletzung nach keiner Betrachtungsweise ausgeschlossen sein.

Abzustellen ist dabei wohl auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Rechts. Und zu diesem Zeitpunkt dürfte selbst die Möglichkeit einer Rechtsverletzung zu verneinen sein, da der Unternehmer zu diesem Zeitpunkt eben noch gar nicht betroffen sein kann.
Benutzeravatar
Baron
Fossil
Fossil
Beiträge: 9032
Registriert: Dienstag 25. November 2003, 10:25
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Beitrag von Baron »

Abzustellen ist dabei wohl auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Rechts.
so generell darfst Du es aber nie sagen (also im vorliegenden fall trifft es schon zu :) ), denn sonst würde es nie vorbeugenden rechtsschutz geben.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hi,

vielen Dank für die Antwort zunächst mal!
Abzustellen ist dabei wohl auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Rechts. Und zu diesem Zeitpunkt dürfte selbst die Möglichkeit einer Rechtsverletzung zu verneinen sein, da der Unternehmer zu diesem Zeitpunkt eben noch gar nicht betroffen sein kann.
Habe mir gerade mal ein paar vielleicht etwas abwegige Gedanken zu dem Thema gemacht: in der Allgemeinverfügung heisst es, dass das Betteln an bestimmten Orten verboten ist. Im Prinzip sind ja nicht nur Bettler Adressat der Allgemeinverfügung, sondern jedermann, schließlich dürfte ich ein vermögener Unternehmer genausowenig wie ein Bettler an betreffenden Orten betteln. Könnte man nicht also annehmen, dass der (vielleicht bald mittellose) Unternehmer doch schon zum Zeitpunkt der Klage klagebefugt ist?

Auf diesen Gedanken kam ich über das Demonstrationsverbot: auch hier liegt die Grundrechtsbeeinträchtigung schließlich erst in der Zukunft, dennoch bin ich bereits vorher klagebefugt (schließlich könnte man hier ebenso entgegenhalten, dass ich vielleicht garnicht zur Demo hingegangen wäre).

Ist eurer Meinung nach was von diesem Denkansatz zu halten?

Viele Grüsse!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Naja, ich denke mal, dass das subjektiv-öffentliche Recht im Falle von Bettlern auf Art 12 GG, also die Berufsfreiheit, gestützt wird.

Und der Unternehmer kann deshalb auch nicht in seiner Berufsfreiheit gefährdet sein, weil er zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch Unternehmer und nicht Bettler ist.
D.h. er kann wohl gar kein subj. öffentl. Recht geltend machen.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Und der Unternehmer kann deshalb auch nicht in seiner Berufsfreiheit gefährdet sein, weil er zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch Unternehmer und nicht Bettler ist.
Das wäre aber dann ja eigentlich eher in der Begründetheit zu untersuchen, so daß man doch eine Klagebefugnis zumindest annehmen müsste, oder?

Nach der ganz h.M. fällt Betteln übrigens generell nicht unter die Berufsfreiheit, obwohl man das sicher diskutieren könnte...[/quote]
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Zur Klagebefugnis gehört es ja, dass die Verletzung eines subj.-öffentlichen Rechts zumindest möglich ist.

Und wenn dieses recht mit Sicherheit nicht existiert (hier aus Art. 12) ist das schon in der Zulässigkeit relevant, weil dann eine aus Art. 12 die Herleitung einer rechtsverletzung nicht einmal möglich ist.

Allerdings könnte man ja auch an Art. 2 I denken.
Antworten