Hallo zusammen!
Ich habe folgendes Problem zur Klagebefugnis des § 42 Abs. 2 VwGO: reicht eine potentielle, in der Zukunft liegende Gefährdung eines Grundrechts, um nach der Möglichkietstheorie eine Klagebefugnis anzunehmen?
Im konkreten Fall klagt ein Unternehmer gegen ein als Allgemeinverordnung erlassenes Bettelverbot, da er sich "vermutlich" aufgrund seiner schlechten Geschäftslage bald ein Zubrot durch Betteln verdienen müsse.
In einschlägigen Kommentaren und Lehrbüchern konnte ich bisher leider nichts zur "Gegenwärtigkeit" der Grundrechtsverletzung finden... Hat einer von euch eine Idee? Von meinem Rechtsempfinden her würde das ganze nicht durchgehen, aber eine entsprechende Fundstelle wäre natürlich super...
Vielen Dank,
law_rider
Klagebefugnis bei zufünftiger Rechtsverletzung
Moderator: Verwaltung
Nach der Möglichkeitstheorie darf ja die Rechtsverletzung nach keiner Betrachtungsweise ausgeschlossen sein.
Abzustellen ist dabei wohl auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Rechts. Und zu diesem Zeitpunkt dürfte selbst die Möglichkeit einer Rechtsverletzung zu verneinen sein, da der Unternehmer zu diesem Zeitpunkt eben noch gar nicht betroffen sein kann.
Abzustellen ist dabei wohl auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Rechts. Und zu diesem Zeitpunkt dürfte selbst die Möglichkeit einer Rechtsverletzung zu verneinen sein, da der Unternehmer zu diesem Zeitpunkt eben noch gar nicht betroffen sein kann.
- Baron
- Fossil
- Beiträge: 9032
- Registriert: Dienstag 25. November 2003, 10:25
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Hi,
vielen Dank für die Antwort zunächst mal!
Auf diesen Gedanken kam ich über das Demonstrationsverbot: auch hier liegt die Grundrechtsbeeinträchtigung schließlich erst in der Zukunft, dennoch bin ich bereits vorher klagebefugt (schließlich könnte man hier ebenso entgegenhalten, dass ich vielleicht garnicht zur Demo hingegangen wäre).
Ist eurer Meinung nach was von diesem Denkansatz zu halten?
Viele Grüsse!
vielen Dank für die Antwort zunächst mal!
Habe mir gerade mal ein paar vielleicht etwas abwegige Gedanken zu dem Thema gemacht: in der Allgemeinverfügung heisst es, dass das Betteln an bestimmten Orten verboten ist. Im Prinzip sind ja nicht nur Bettler Adressat der Allgemeinverfügung, sondern jedermann, schließlich dürfte ich ein vermögener Unternehmer genausowenig wie ein Bettler an betreffenden Orten betteln. Könnte man nicht also annehmen, dass der (vielleicht bald mittellose) Unternehmer doch schon zum Zeitpunkt der Klage klagebefugt ist?Abzustellen ist dabei wohl auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Rechts. Und zu diesem Zeitpunkt dürfte selbst die Möglichkeit einer Rechtsverletzung zu verneinen sein, da der Unternehmer zu diesem Zeitpunkt eben noch gar nicht betroffen sein kann.
Auf diesen Gedanken kam ich über das Demonstrationsverbot: auch hier liegt die Grundrechtsbeeinträchtigung schließlich erst in der Zukunft, dennoch bin ich bereits vorher klagebefugt (schließlich könnte man hier ebenso entgegenhalten, dass ich vielleicht garnicht zur Demo hingegangen wäre).
Ist eurer Meinung nach was von diesem Denkansatz zu halten?
Viele Grüsse!
Naja, ich denke mal, dass das subjektiv-öffentliche Recht im Falle von Bettlern auf Art 12 GG, also die Berufsfreiheit, gestützt wird.
Und der Unternehmer kann deshalb auch nicht in seiner Berufsfreiheit gefährdet sein, weil er zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch Unternehmer und nicht Bettler ist.
D.h. er kann wohl gar kein subj. öffentl. Recht geltend machen.
Und der Unternehmer kann deshalb auch nicht in seiner Berufsfreiheit gefährdet sein, weil er zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch Unternehmer und nicht Bettler ist.
D.h. er kann wohl gar kein subj. öffentl. Recht geltend machen.
Das wäre aber dann ja eigentlich eher in der Begründetheit zu untersuchen, so daß man doch eine Klagebefugnis zumindest annehmen müsste, oder?Und der Unternehmer kann deshalb auch nicht in seiner Berufsfreiheit gefährdet sein, weil er zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch Unternehmer und nicht Bettler ist.
Nach der ganz h.M. fällt Betteln übrigens generell nicht unter die Berufsfreiheit, obwohl man das sicher diskutieren könnte...[/quote]
Zur Klagebefugnis gehört es ja, dass die Verletzung eines subj.-öffentlichen Rechts zumindest möglich ist.
Und wenn dieses recht mit Sicherheit nicht existiert (hier aus Art. 12) ist das schon in der Zulässigkeit relevant, weil dann eine aus Art. 12 die Herleitung einer rechtsverletzung nicht einmal möglich ist.
Allerdings könnte man ja auch an Art. 2 I denken.
Und wenn dieses recht mit Sicherheit nicht existiert (hier aus Art. 12) ist das schon in der Zulässigkeit relevant, weil dann eine aus Art. 12 die Herleitung einer rechtsverletzung nicht einmal möglich ist.
Allerdings könnte man ja auch an Art. 2 I denken.